Urlaubsanspruch an Brückentagen
Gibt es einen Anspruch? Fachanwalt erklärt

An Brückentagen ist mancher Bürostuhl nicht besetzt. Stellt sich die Frage: Wer bekommt frei, wer muss die Stellung halten? | Foto: ag
  • An Brückentagen ist mancher Bürostuhl nicht besetzt. Stellt sich die Frage: Wer bekommt frei, wer muss die Stellung halten?
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(ag). An Fronleichnam hatten viele Menschen wegen des Feiertags frei. Wer dann zusätzlich am Freitag Urlaub nahm, konnte somit ein richtig langes Wochenende genießen. Im Zusammenhang mit Brückentagen gibt es in Betrieben aber auch immer wieder Unstimmigkeiten.
Eine Abteilung, ein Brückentag und fünf Kollegen, die ihn gerne als Urlaubstag nutzen möchten. Besteht eigentlich ein Anspruch, Urlaub an einem Brückentag zu bekommen oder können Chefs dies grundsätzlich ablehnen? "Ein Anspruch auf Urlaub an einem Brückentag besteht dann nicht, wenn dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht", erklärt Markus Groß, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bestehe dann, wenn dringende betriebliche Belange dem Urlaubswunsch entgegenstehen. Das können laut Markus Groß unterschiedliche Dinge sein wie "die Unterbesetzung im Betrieb oder der Abteilung, auch in Zusammenhang mit einem hohen Krankenstand, einer unerwartet großen Menge an Arbeit wie bei einem Schlussverkauf oder aber zu bekannten Stoßzeiten", um nur einige Beispiele zu nennen. Weiter könne der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, wenn es gleichzeitig Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer gebe, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. "Bei Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, inwiefern der Partner des jeweiligen Arbeitnehmers Urlaubsmöglichkeiten hat und inwiefern der Arbeitnehmer an Schulferien der Kinder gebunden ist. Auch ist zu berücksichtigen, ob zuvor Urlaub in beliebten Zeiten gewährt wurde. Außerdem ist auf das Alter und die Betriebszugehörigkeit Rücksicht zu nehmen", erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Es kann auch eine Rolle spielen, ob zuvor schon Urlaub gewährt wurde und möglicherweise bei einem anderen Arbeitnehmer eine besondere Erholungsbedürftigkeit vorliegt." Demzufolge hat beispielsweise der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers mit schulpflichtigen Kindern während der großen Sommerferien Vorrang vor dem eines kinderlosen Singels. Anders sieht die Situation bei den beiden aber außerhalb der Schulferien aus. Da ist der Anspruch des 50-Jährigen, der bereits ein halbes Jahr durchgearbeitet hat, größer als der seiner 25-Jährigen Kollegin, die bereits einen Monat zuvor Urlaub hatte. Das gilt für Brückentage genauso wie für einen längeren Urlaub.
"Speziell bezogen auf die Brückentage kann der Arbeitgeber auch einwenden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Pflicht zum zusammenhängenden Gewähren des Urlaubs vorliegen würde", so Markus Groß. Was mancher nämlich nicht weiß: "Nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes ist Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Wird dem Arbeitnehmer im Urlaubsjahr kein zusammenhängender Urlaub von zwölf Werktagen gewährt, sondern immer nur einzelne Tage, wäre der Urlaub insofern nicht erfüllt." Dabei spiele es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer selbst lieber immer nur einzelne Tage nehmen möchte. Er habe nämlich nicht nur das Recht auf zusammenhängenden Urlaub, sondern sei auch verpflichtet, sich entsprechend von der Arbeit zu erholen. Das ist nun einmal eher der Fall, wenn eine längere Pause eingelegt wird.

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