Grundversicherung Leistungen - Diese Kosten werden übernommen

Die Leistungen der Grundversicherung sind, dass jeder Versicherte im Krankheitsfall oder bei einem Unfall medizinisch versorgt ist. Jede zuständige Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet einen Antragsteller des Wohnkantons aufzunehmen und die obligatorischen Leistungen der Grundversicherung für den Versicherten zu erbringen. Diese sind zunächst auf den Wohnkanton beschränkt. Ausnahmen sind spezielle notwendige Behandlungen in einem anderen Kanton, Notfälle und unter bestimmten Umständen die Behandlungskosten bei Auslandsaufenthalten. Einen guten Krankenkassenvergleich kann zum Thema auf www.gidu.ch/krankenkassenvergleich abgerufen werden.

1. Die Leistungen der Grundversicherung sind obligatorisch und gleich

Laut Krankenversicherungsgesetz (KVG) hat jeder Bürger das Recht, eine Grundversicherung bei jeder zuständigen Krankenkasse abzuschliessen. Alle Krankenkassen erbringen die selben Leistungen in der Grundversicherung. Mit der Grundversicherung ist jedoch lediglich die medizinische Grundversorgung abgedeckt. Für alle Kosten, die über diese hinausgehen, muss der Versicherte selbst aufkommen oder diese durch Zusatzversicherungen ausgleichen.

2. Grundversicherung Leistungen - im Wohnkanton

Im Prinzip bezahlt die Krankenkasse alle vom im Wohnkanton ansässigen Arzt vorgenommenen Behandlungen. Ausserdem können im Auftrag des Arztes weitere Leistungen wie Physiotherapie, Krankenpflege zu Hause oder im Pflegeheim, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Logopädie und Ergotherapie erbracht werden, welche von der Krankenkasse bezahlt werden. Die vom Arzt angeordneten Analysen, Röntgen etc. werden ebenfalls bezahlt. Desweiteren decken die Leistungen der Grundversicherung die Kosten sowohl für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines zum Wohnkanton gehörenden Spitals, als auch für Rettungsmassnahmen, Chiropraktoren, Untersuchungen und Entbindungen bei Schwangerschaften.

3. Grundversicherung Leistungen - ausserhalb des Wohnkantons

Notwendige Operationen sind auch ausserhalb des Wohnkantons durch die Leistungen der Grundversicherung gedeckt, wenn ein operativer Eingriff mangels eines Spezialisten im Wohnkanton nicht möglich ist. In diesem Fall umfasst die Leistung der Grundversicherung der Krankenkasse sämtliche Kosten der Behandlung. Ansonsten erfolgt eine Kostenübernahme nur in Höhe der im eigenen Kanton geltenden Tarife. Sie müssen dann selbst für die Differenz aufkommen oder eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen haben.

4. Grundversicherung Leistungen - im Ausland

Nach dem bilateralen Abkommen mit der EU kommt die Krankenkasse im Falle einer notwendigen Behandlung im Ausland für die Leistungen auf, welche auch die Einheimischen des jeweiligen Landes erhalten, wenn die Rückreise nicht möglich ist. Ausserhalb der EU sind nur solche Leistungen gedeckt, wie sie auch in der Schweiz erbracht werden können. Die Kostendeckung bei Rettungsaktionen ist grundsätzlich eingeschränkt. Es ist deshalb eine Zusatzversicherung empfehlenswert für Menschen, die öfters ins Ausland fahren oder längere Zeit dort verweilen.

Leistungen im Spital

Die Leistungen der Krankenkasse in der Grundversicherung decken die Behandlung und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals aus der Spitalliste Ihres Wohnkantons ab. Falls die Behandlung in einer Privat- oder Halbprivat-Abteilung erfolgt, dann gehen die Zusatzkosten hierfür zu Ihren Lasten oder werden durch die allfällige Zusatzversicherung abgedeckt - ein passender Preisvergleich kann über www.preisvergleich-krankenkasse.ch gemacht werden.

Bei der Spitalwahl sehen die Leistungen der Krankenkasse wie folgt aus:

Fordern Sie bei der Wahl des Spitals die zugehörige Spitalliste bei Ihrer Krankenkasse oder bei der Gesundheitsdirektion Ihres Wohnkantons an. Falls sich eine Behandlung ausserhalb Ihres Wohnkantons als notwendig erweist, z.B. eine Notfallbehandlung oder wenn es sich um eine Spezialbehandlung handelt, werden die Kosten übernommen unter der Voraussetzung, dass das Spital auf einer der beiden kantonalen Spitallisten aufgeführt ist. Wenn die Behandlung auf Ihren Wunsch in einem Spital ausserhalb Ihres Wohnkantons erfolgt, müssen Sie sich vorher bei Ihrer Krankenkasse über die von der Grundversicherung zu bezahlenden Kosten und Leistungen erkundigen.

Leistungen bei Physiotherapie

Die Kosten für verordnete Physiotherapie sind durch die Grundversicherung der Krankenkasse gedeckt. Verordnete Physiotherapie umfasst Behandlungen durch einen zugelassenen Physiotherapeuten nach ärztlicher Überweisung. Physiotherapie ist zunächst auf zwölf Sitzungen innerhalb von drei Monaten begrenzt. Sollten nach ärztlichem Ermessen weitere Sitzungen notwendig sein, so ist eine Fortsetzung der Behandlung möglich, welche ebenfalls durch die Krankenkasse gedeckt ist.

Im Gegensatz zu der Physiotherapie ist eine Behandlung durch Chiropraktiker ohne ärztliche Verordnung möglich.

Leistungen bei Mutterschaft

  • Schwangerschaft: Die Kosten für sieben Routineuntersuchungen bei einem Arzt oder einer Hebamme, sowie die Kosten für zwei Ultraschalluntersuchungen werden durch die Grundversicherung gedeckt.
  • Die Leistungen der Krankenkasse in der Grundversicherung decken auch die Kosten für Kurse zur Geburtsvorbereitung, die von Hebammen in Gruppen durchgeführt werden. Die Summe beläuft sich auf 100 Franken.
  • Die Kosten für eine Geburt werden dann vergütet, wenn bei der Geburt ein Arzt, eine Ärztin oder eine Hebamme dabei sind, unabhängig davon, ob die Geburt im Spital, zu Hause oder in einer Entbindungsklinik erfolgt.
  • Zwischen der 6. und 10. Woche nach der Geburt werden Stillberatungen so wie auch eine Nachkontrolle durch speziell ausgebildetes Krankenpflegepersonal vorgenommen, wobei die Kosten für maximal drei Stillberatungen durch die Leistungen der Krankenkasse in der Grundversicherung gedeckt werden.

Leistungen der Krankenkasse für das Neugeborene (Spitalkosten)

Zu Mutterschaftsleistungen (ohne Kostenbeteiligung) gehören die Spital-und Pflegekosten für das gesunde Neugeborene. Falls das Neugeborene Gesundheitsprobleme hat, dann werden die Kosten von dem Versicherers des Neugeborenen (mit Kostenbeteiligung) übernommen.

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