Sieben Polizeischüler vom Dienst suspendiert
Charakterliche Eignung spielt gewichtige Rolle

Frank Faras ist Pressesprecher der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen. | Foto: Hochschule für Polizei
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Lahr (ds). Weil sie nationalsozialistisches, antisemitisches und frauenfeindliches Gedankengut in einer geschlossenen Whatsapp-Gruppe austauschten, sind sieben Schüler der Polizeihochschule Lahr suspendiert worden. Im September hatte sie dort ihre Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst begonnen.

Hausverbot

"Den suspendierten Schülern wurde ein Hausverbot ausgesprochen. Sie mussten sämtliche Ausrüstungsgegenstände abgeben und wurden vom Ausbildungsbetrieb ausgeschlossen", erklärt Frank Faras, Pressesprecher der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit Sitz in Villingen, der die Lahrer Einrichtung angehört. Gegen die Schüler wurde ein Entlassungsverfahren mit dem Ziel der endgültigen Entfernung aus dem Dienst eingeleitet. Außerdem wurde die zuständige Staatsanwaltschaft in Offenburg eingeschaltet, um eine mögliche strafrechtliche Relevanz der Vorfälle prüfen zu lassen. Die strafrechtlichen Ermittlungen werden von der Kriminalpolizei des Polizeipräsidiums Offenburg geführt.

Charakterliche Eignung

Aus welchen Gründen Polizeischüler prinzipiell vom Dienst suspendiert werden können, ist in keinem Fall-Katalog festgehalten. "Neben der Erreichung der Ausbildungsziele sowie dem Vorliegen der körperlichen Voraussetzungen spielt auch die charakterliche Eignung eine wesentliche Rolle", erläutert Frank Faras im Gespräch. Eine Orientierung biete bei entsprechenden fraglichen Sachverhalten vor allem die bestehende Rechtsprechung möglicher vergleichbarer Fälle. "Über allem steht, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehen und sich für die Einhaltung des Grundgesetzes sowie der Landesverfassung einsetzen", betont der Pressesprecher der Hochschule weiter. Ein weiterer wesentlicher Aspekt liege in gesetzestreuem Handeln. "Die letztendliche Entscheidung über eine charakterliche Eignung von Polizeischülerinnen und Polizeischülern wird nicht willkürlich gefällt, sondern orientiert sich an den genannten Punkten", hebt Faras hervor. Grundsätzlich könne das Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte beziehungsweise die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf aus unterschiedlichsten Gründen erfolgen. "Dazu gehören beispielsweise kriminelles Unrecht oder charakterliche Mängel eines Polizeischülers. Dieses Verbot beziehungsweise die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist auch notwendig, damit ein geregelter Ausbildungsbetrieb gewährleistet werden kann, der nicht von entsprechenden Personen, die in solche Vorfälle involviert sind, gestört werden soll", so Frank Faras.

Entlassungsverfahren

Die sieben Auszubildenden der Polizeihochschule Lahr befinden sich, wie alle ihre Azubi-Kollegen, in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, bei dem charakterliche Mängel bereits ausreichen, dieses Verhältnis aufzulösen. "Dazu muss ein Entlassungsverfahren eingeleitet werden. Bis zur endgültigen Entscheidung über eine Entlassung gibt es das dienstrechtliche Instrument des Verbots der Ausübung der Dienstgeschäfte", erläutert Faras. Diese Entscheidung sei aber nicht vom Ausgang eines parallel laufenden Strafverfahrens abhängig.

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