Fallzahlen steigen
Kinderpornos zu teilen, ist kein Kavaliersdelikt

Ob in der realen oder der digitalen Welt: Der Missbrauch von Kindern ist strafbar. | Foto: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
  • Ob in der realen oder der digitalen Welt: Der Missbrauch von Kindern ist strafbar.
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Offenburg (gro). In den vergangenen beiden Jahren haben sich die Fälle, in denen die Polizei wegen Kinderpornografie ermittelt hat, vervierfacht. Und auch die Fälle von Jugendpornografie, die festgestellt wurden, sind gestiegen. Allein in der Ortenau wurden 151 Straftaten im Bereich Kinderpornografie und 21 im Bereich Jugendpornografie 2020 festgestellt. Grund genug für das Polizeipräsidium zum 1. Februar dieses Jahres die Ermittlungsgruppe "KiPo" ins Leben zu rufen.

"Wir haben es mit einer Schwemme von Kinderpornografie zu tun", stellte Wolfgang Jäger, Leiter der Kriminalpolizei beim Polizeipräsidium Offenburg, fest. Dabei geht es nicht nur um den konkreten Missbrauch an Kindern, sondern vor allen Dingen um den Besitz und die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie.

Neue Ermittlungsgruppe

Die 13 Mitglieder der Ermittlungsgruppe mit Sitz in Rastatt und Offenburg gehen vor allen Dingen den Meldungen der NCMEC, dem Nationalen Zentrum für vermisste und ausgebeutet Kinder, in den USA nach. Diese halbstaatliche Organisation stellt solche Fälle im Internet fest und gibt ihre Erkenntnisse an Ermittlungsbehörden weltweit weiter. "Die Server der meisten Anbieter von Messenger-Diensten stehen in den USA", erklärt Kriminalhauptkommissar Volker Olbrisch, Leiter der Ermittlungsgruppe "KiPo". Diese seien in den USA verpflichtet, solche Verstöße zu melden und zwar an die NCMEC.

Viele Jahre ging in Deutschland das Bundeskriminalamt (BKA) diesen Meldungen nach. Seit die Zahl der Fälle dramatisch ansteigt, werden diese an die Landeskriminalämter und damit an die zuständigen Polizeipräsidien weitergegeben. "Wir sichten das Beweismaterial und stellen fest, wem der Anschluss gehört", schildert Olbrisch das Vorgehen der Ermittler. Dabei würden sie nicht nur die Beweismittel erhalten, sondern auch den genauen Zeitpunkt sowie die IP-Adresse kennen.

Verschiedene Tätergruppen

Bei der Vorsichtung des Beweismaterials werden die Täter in drei Gruppen unterteilt: diejenigen, die tatsächlich Kinder oder Jugendliche missbrauchen, diejenigen, die pädophile Neigungen haben, denen aber noch das Anschauen von entsprechenden Bildern genügt und die Teilnehmer der sogenannten Schulhof-Chatgruppen. Diese haben keine pädophilen Neigungen, würden das Material aber teilen, um cool zu wirken.

Zwei aktuelle Fälle zeigen die Brisanz: So wurden aufgrund der Hinweise aus den USA zwei Kinder in der Ortenau vor weiterem sexuellen Missbrauch gerettet. Am Freitag kam die Meldung der Polizei, dass Schüler in der südlichen Ortenau einen Schullaptop zweckentfremdet und damit mutmaßlich kinderpornografische Videos angeschaut hatten. Die Betroffenen waren in der Mittelstufe.

Besitz ist schon strafbar

"Das ist kein Kavaliersdelikt", macht Wolfgang Jäger deutlich. Vielen Jugendlichen sei nicht bewusst, dass sie sich allein mit dem Besitz solchen Materials strafbar machten. "Mit der geplanten Gesetzesänderung handelt sich dabei um ein Verbrechen", macht Jäger deutlich. Verfahren würden nicht mehr niedergeschlagen, das Strafmaß liege bei einem Jahr. "Kinder und Jugendliche sind nicht nur Opfer, sie werden auch zu Tätern", betont Wolfgang Jäger.

Der Polizei geht es aber nicht nur um Strafverfolgung. "Wir wollen bei den Kindern und Jugendlichen auch das Bewusstsein dafür schaffen, dass dafür Kinder in der Realität leiden mussten", zeigt Susanne Steudten die Ziele der Prävention auf. Dazu gehen die Polizisten in die Schulen, reden mit den Schülern, aber auch den Eltern. Es gibt Social-Media-Kampagnen, kostenlose Broschüren im Internet unter www.polizei-beratung.de oder Betroffene können sich an das kriminalpolizeiliche Beratungstelefon, 0781/214531, wenden. "Wer solches Material in einer Chatgruppe bekommt, sollte deutlich machen, dass er das nicht möchte und es löschen", rät Steudten. Denn auch als Empfänger in einer Gruppe ist der Erhalt von kinderporografischem Material strafbar.

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