Klinikschließungen in der Ortenau
Klage gegen Agenda 2030 abgewiesen

Foto: Symbolbild gro

Freiburg/Ortenau (st). Die Klage von drei im Ortenaukreis lebenden Bürgern gegen den Kreistagsbeschluss des Landkreises Ortenaukreis vom 24. Juli 2018 zur sogenannten „Agenda 2030“ ist unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem den Beteiligten nun zugestellten Urteil vom 03.09.2021 (2 K 3095/19).

Am 24. Juli 2018 habe sich der Kreistag des Landkreises Ortenaukreis unter dem Tagesordnungspunkt 'Agenda 2030' mit der Zukunftsplanung für das kreiseigene Ortenau Klinikum befasst und beschloss dabei unter anderem, dass stationäre Leistungen ab dem Jahr 2030 beziehungsweise mit Fertigstellung der dazu erforderlichen Neu- oder Umbaumaßnahmen an den vier Standorten in Offenburg, Lahr, Wolfach und Achern erbracht und die derzeitigen drei weiteren Klinikstandorte in Oberkirch, Kehl und Ettenheim bis zu diesem Zeitpunkt aufgegeben werden sollen. In dem Beschluss heiße es weiter, es werde längstens bis zum Jahr 2025 fortlaufend überprüft, ob und inwieweit eine Schließung dieser Krankenhäuser tatsächlich umgesetzt werden soll.

Klage gegen Kreistagsbeschluss

Am 24. Juli 2019 hätten drei Bürger aus dem Ortenaukreis (im Folgenden: Kläger) beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des Kreistagsbeschlusses feststellen zu lassen. Zur Begründung hätten sie unter anderem vorgetragen, die geplante Schließung der drei Klinikstandorte verletze ihr Recht auf eine ortsnahe medizinische Behandlung im Falle eines stationären Notfalls. Bereits derzeit sei eine bedarfsgerechte stationäre Basisnotfallversorgung im Ortenaukreis mangels ausreichender Bettenkapazitäten nicht gewährleistet.

Diese Klage habe das Gericht im Wesentlichen mit folgender Begründung als unzulässig abgewiesen: Der Kreistagsbeschluss vom 24. Juli 2018 habe für die Kläger keine nachteiligen rechtlichen Folgen. Denn der Kreistag habe darin die Schließung der Standorte in Oberkirch, Kehl und Ettenheim nicht verbindlich geregelt, sondern sich nur vorläufig mit der Frage der Schließung einzelner Krankenhäuser befasst. Die Vorläufigkeit der Befassung ergebe sich etwa daraus, dass der Kreistag eine fortlaufende Überprüfung der geplanten Umstrukturierung des Ortenau Klinikums ausdrücklich vorgesehen und diese unter den Vorhalt gestellt habe, dass eine angemessene Förderung durch das Land erreicht werden könne. Für eine verbindliche Umsetzung der beabsichtigten Umstrukturierung und insbesondere die Schließung von Krankenhausstandorten sei vielmehr das Regierungspräsidium Freiburg zuständig, das vom Ortenaukreis auch ersucht worden sei, entsprechende Anordnungen zu erlassen, dies bislang aber erst für den Standort Oberkirch getan habe.

Fehlende erforderliche Klagebefugnis

Darüber hinaus fehle es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn der angegriffene Kreistagsbeschluss verletze sie nicht in eigenen Rechten. Die von ihnen zur Begründung einer Rechtsverletzung herangezogenen Vorschriften des einfachen Rechts, etwa Paragraf 3 Absatz 1 Landeskrankenhausgesetz (LKHG), dienten allein dem öffentlichen Interesse an der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern, begründeten aber keinen einklagbaren Anspruch einzelner Patienten auf den Betrieb eines bestimmten Krankenhauses. Auch die aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgende Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit seiner Bürger sei gegenüber den Klägern offensichtlich nicht verletzt. Es sei schon nicht ersichtlich, dass eine Schließung der drei Standorte in Oberkirch, Kehl und Ettenheim die Erreichbarkeit der klinischen Notfallversorgung gerade für die Kläger verschlechtere, da sie jeweils in der Nähe eines der Krankenhäuser wohnten, die von der Schließung ohnehin nicht betroffen wären.

Das Urteil ist laut Verwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig. Die Kläger könnten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.

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