Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt
Neue Corona-Regeln in Offenburg

Wenn es eng wird, dann gilt auch in der Fußgängerzone in Offenburg eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. | Foto: gro
  • Wenn es eng wird, dann gilt auch in der Fußgängerzone in Offenburg eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
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Offenburg (st). Nachdem die baden-württembergische Landesregierung am Samstag, 17. Oktober , die dritte Pandemiestufe („Kritische Phase“) gemäß des „Landeskonzepts zum Umgang mit einer zweiten SARSCoV- 2-Infektionswelle“ ausgerufen hat, hat der Ministerrat am Sonntag, 18. Oktober, die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO) beschlossen und notverkündet. Sie ist am 19. Oktober in Kraft getreten. Die am 9. Oktober erlassene Allgemeinverfügung der Stadt Offenburg über die Einschränkung privater Feierlichkeiten wird heute noch aufgehoben und verliert damit ihre Gültigkeit.

Die Stadt Offenburg appelliert an die Bürger, die aktuellen Vorschriften der Corona-Verordnung einzuhalten. Diese betreffen auch den zweimal wöchentlich stattfindenden Wochenmarkt: Beschilderungen werden auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinweisen; diese Pflicht gilt in Fußgängerzonen überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Auch Vereine müssen sich mit der aktuellen Verordnung auseinandersetzen und ihre Veranstaltungen entsprechend anpassen. Die Stadtverwaltung, Abteilung Bürgerbüro,Sicherheit & Ordnung, steht hier als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen tagt der städtische Verwaltungsstab Corona seit Montag wieder täglich, um sich über aktuelle Maßnahmen abzustimmen. Zuletzt hatte der Stab wöchentlich getagt. Daneben stimmen sich die Stabsleiter der großen Kreisstädte wöchentlich untereinander und mit dem Landratsamt ab.

Zudem nimmt der Fachbereich Bürgerservice („Ordnungsamt“) in dieser Woche umfassende Kontrollen der Einhaltung der derzeit geltenden Quarantäneverfügungen bei den betroffenen Haushalten vor.
Die städtische Website www.offenburg-corona.debietet laufend aktuelle Informationen zum Thema SARS-CoV-2.

Die aktuelle Corona-Verordnung ist veröffentlicht auf der Website des Staatsministeriums unter www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung.

Die wesentlichen Änderungen der aktuellen Corona-Verordnung:

  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und greift nunmehr auch in straßenrechtlich gewidmeten Fußgängerbereichen („Fußgängerzonen“), es sei denn, dass die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 11). Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9).
  • Ferner greift die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den „für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 12).
  • Hiervon ausgenommen sind bestimmte privilegierte Veranstaltungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 10 Abs. 4). Die Verordnung knüpft beim Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht ausdrücklich an die Definition des § 10 Abs. 2 GemO an und kann damit weitergehender sein.
  • Als Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird nunmehr allgemein der Konsum von Lebensmitteln ausgenommen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5).
  • Ansammlungen von mehr als zehn Personen sind untersagt (§ 9 Abs. 1). Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner (§ 9 Abs. 2).
  • Private Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmenden sind untersagt (§ 10 Abs. 3 Satz 1). Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner (§ 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2).
  • Sonstige Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden sind nach der Verordnung nun gänzlich untersagt. Hierzu sind nur Ausnahmen im Einzelfall nach § 20 Abs. 2 möglich.

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