Eine Frage, Herr Arendt
Haftung bei Gefälligkeitsdiensten

Markus Arendt | Foto: Morstadt & Arendt
  • Markus Arendt
  • Foto: Morstadt & Arendt
  • hochgeladen von Daniela Santo

Wer kennt das nicht: Der Nachbar geht in Urlaub und ganz selbstverständlich hat man zugesagt, sich um sein Haus zu kümmern. Wie es dabei mit der Haftung aussieht, erläutert Rechtsanwalt Markus Arendt von der Kanzlei Morstadt und Arendt mit Sitz in Offenburg und Kehl im Gespräch mit Daniela Santo.

Wie verpflichtend ist eine solche Zusage?
Bei Freundschaftsdiensten handelt es sich meist um Gefälligkeitsdienste. Ein verbindlicher Vertrag, der die Rechte und Pflichten regelt, möchten Freunde oder Nachbarn meist nicht eingehen. Wenn ich zusage, mich um den Rasen während des Urlaubs meines Nachbarn zu kümmern und vergesse dann das Bewässern, kann mir mein Nachbar keinen Strick daraus drehen, wenn er nach dem Urlaub nur noch eine Steppenwüste vorfindet. Soll die Hilfe verbindlich sein, sollte man in einem kleinen Vertrag die wichtigsten Punkte regeln.

Wer haftet, wenn die Pflanzen unter meiner Pflege kaputt gehen oder ich eine wertvolle Vase zerschlage?
Wer etwas kaputt macht, haftet dafür. Dabei ist es zunächst egal, ob jemand aus Gefälligkeit hilft oder ob es einen Vertrag gibt. Allerdings haben die Gerichte festgestellt, dass bei Gefälligkeitsschäden ein „stillschweigender Haftungsausschluss“ zwischen sich helfenden Nachbarn oder Freunden besteht – gerade, wenn es sich bei der Hilfe um eine reine Gefälligkeit handelt, ohne dass der Helfende Geld dafür bekommt. Dieser Haftungsausschluss gilt bei leichter oder normaler Fahrlässigkeit. Fällt mir die Vase runter, hafte ich somit nicht. Wenn ich jedoch vergesse, den Wasserhahn zuzudrehen und die Wohnung des Nachbarn steht unter Wasser, ist dies grob fahrlässig, ich muss den Schaden ersetzen.

Hafte ich, wenn ich die Balkontür auflasse und Einbrechern so den Weg bereite?
Es kommt auf die Situation an: Kommt der Einbrecher zur geöffneten Balkontür rein während ich im Haus die Blumen gieße, ist von keiner Haftung auszugehen. Verlasse ich trotz offener Balkontür jedoch die Wohnung, um Einkäufe zu erledigen, ist das grob fahrlässig. Den Schaden muss ich ersetzen.

Wenn ich selbst verhindert bin, kann ich den mir anvertrauten Schlüssel an einen Dritten weitergeben?
Nein, nicht ohne vorherige Absprache. Mache ich es dennoch und dem Dritten fällt die Vase runter, bin ich in der Haftung.

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.