Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie
Betriebsferien nicht überall Mittel der Wahl

Nach bisherigen Rechtsverständnis können Betriebsferien nicht so ohne Weiteres angeordnet werden. | Foto: mak
  • Nach bisherigen Rechtsverständnis können Betriebsferien nicht so ohne Weiteres angeordnet werden.
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Ortenau (ds). Im Bemühen, die Corona-Pandemie einzudämmen, hat die Bundesregierung jüngst Unternehmen aufgefordert, nicht nur großzügige Home-Office-Lösungen anzubieten, sondern die Betriebsstätten vom 23. Dezember bis 1. Januar ganz zu schließen.

IHK

Mit gutem Beispiel voran geht die IHK Südlicher Oberrhein: Alle drei Standorte – Freiburg, Lahr und Offenburg – bleiben von Mittwoch, 23. Dezember, bis einschließlich Sonntag, 3. Januar, geschlossen. "Wir möchten mit dieser Maßnahme unseren Anteil dazu beitragen, das Infektionsrisiko über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel zu minimieren“, erklärt Hauptgeschäftsführer Dieter Salomon auf Anfrage der Redaktion. An zwei der vier Arbeitstagen werde die IHK ihre Mitarbeiter bei vollen Bezügen freistellen. "Das sehen wir auch als Wertschätzung der erbrachten Leistungen in diesem Jahr", so Salomon.

Handwerkskammer

Ein ganz anderes Bild zeigt sich dagegen bei der Handwerkskammer Freiburg: "Wir haben aus vielerlei Gründen keine Empfehlung zu coronabedingten Betriebsferien ausgesprochen", sagt Pressesprecher Jürgen Galle. In vielen Bereichen sei das Handwerk gerade jetzt in der Corona-Pandemie gefordert, damit man die gegenwärtige Krise gemeinsam bewältigen könne. "So muss etwa die lokale Nahversorgung, beispielsweise durch Bäcker oder Metzger, auch zwischen den Jahren sichergestellt werden. Auch viele andere Gewerke, wie etwa Sanitär- und Heizungsbaubetriebe oder Gebäudereiniger, sorgen für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur", erläutert Galle. Als Handwerkskammer Freiburg habe man sich in der Corona-Krise jederzeit für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Unternehmen eingesetzt. "Insbesondere wenn in den Betrieben erforderliche Hygienemaßnahmen umgesetzt werden können, trifft eine verordnete Schließung oder Einschränkung das Handwerk mit aller Wucht", so Jürgen Galle. Derzeit seien vor allem Friseure und Kosmetiker die Leidtragenden. Umso wichtiger seien in dieser Situation zielgerichtete und schnelle Hilfen zur Existenzsicherung. "Auch dafür setzen wir uns auf politischer Ebene ein", erklärt der HWK-Pressesprecher.

Rechtliche Seite

Folgt ein Unternehmen der Empfehlung der Bundesregierung und ordnet Betriebsferien an, können Arbeitnehmer freilich nicht wie im Falle der IHK davon ausgehen, bei vollem Gehalt für einen bestimmten Zeitraum freigestellt zu werden. Sind außerdem die Urlaubstage aufgebraucht, wird es rechtlich eher schwierig. Rechtsanwalt Markus Groß von der Offenburger Anwaltssozietät Fahr, Groß, Indetzki: "Daher hat die Bundesregierung wohl auch nur empfohlen, mögliche Betriebsferien zu prüfen." Prinzipiell könne der Arbeitnehmer nicht dazu gezwungen werden, unentgeltlich Urlaub zu nehmen, wenn Betriebsferien angeordnet seien. Nach dem bisherigen Verständnis, insbesondere nach den Vorgaben des europäischen Rechts, sei der Arbeitnehmer bis dato nicht verpflichtet gewesen, den Betriebsurlaub zu nehmen und hätte diesem widersprechen können. "Im Hinblick auf die Sondersituation der Pandemie dürften meines Erachtens allerdings die Belange des Arbeitnehmers hinter denen des Arbeitgebers und des Gesundheitsschutzes zurückstehen. Insofern ist es zu empfehlen, dass man sich abspricht und sich einigt", erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gültiges Recht sei jedenfalls, dass Urlaubstage aus dem neuen Jahr für Betriebsferien nicht angesetzt werden dürften. "Ein schon genehmigter Urlaub kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber widerrufen werden und in die Zeit der Betriebsferien umgelegt werden", so Markus Groß.

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