Unfälle mit Fahrzeugen aus dem Ausland
Grüne Karte und Europäischer Unfallbericht

Die Grüne Karte hilft bei Unfällen im In- und Ausland. | Foto: Sebastian Thomas
  • Die Grüne Karte hilft bei Unfällen im In- und Ausland.
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Ortenau (set). Ein Mann steuert sein Fahrzeug an eine Kreuzung und biegt nach rechts ab. Ein entgegenkommendes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen möchte in gleicher Richtung abbiegen. Beide Autos stoßen zusammen. Dieser Fall passiert in einer Stadt in der Mitte Deutschlands außerhalb der Ferienzeit nicht so häufig, wie in der Ortenauer Grenzregion. Da sind unter anderem Autos mit Schweizer oder französischen Kennzeichen keine Seltenheit, sondern Normalität.   

Zu Anfang spielt es keine Rolle, dass einer der Unfallbeteiligten ein ausländisches Kennzeichen hat, denn die Unfallregulierung folgt erst einmal festgesetzten Standards: "Nach einem Unfall sollten die Beteiligten die Polizei informieren, den Unfallbericht ausfüllen, das heißt Kennzeichen plus Nummer der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners festhalten, gegebenenfalls Skizzen vom Unfallort machen oder den Unfall fotografieren", rät Anja Smetanin, Pressesprecherin des Auto Clubs Europa. Grundsätzlich seien jedoch bei einem Unfall mit einem Fahrzeug aus dem Ausland – übrigens auch bei einem Unfall im Ausland – zweierlei Sachen wichtig: der Europäische Unfallbericht und die Grüne Versicherungskarte.

Kostenlos herunterladen

Diese wird auch Internationale Versicherungskarte genannt und dient laut Anja Smetanin im Ausland als Nachweis für den Kfz-Haftpflichtschutz. Der Unfallbeteiligte kann den Schadensfall beim Deutschen Büro Grüne Karte (DBGK) anmelden und seine Schadensersatzansprüche geltend machen, weiß Michael Kuhn, stellvertretender Pressesprecher der Sparkassen Versicherung. "Damit das DBGK eintrittspflichtig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein", erklärt er. Dazu gehöre – neben den erwähnten Standards – auch die Marke und Typ des Fahrzeugs des Unfallgegners. Länder, in denen all diese Mindestangaben genügten seien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einschließlich Andorra, Island, Norwegen, Serbien sowie die Schweiz. Es gibt aber auch Länder, meint er, bei denen zwingend der Nachweis erbracht werden muss, dass für das ausländische Fahrzeug eine Grüne Karte ausgestellt ist, so unter anderem für Albanien, Iran oder Russland. Hier müsse eine Grüne Karte im Original oder Kopie vorliegen. "Kann dies nicht vorgelegt werden, müssen mindestens die Angaben aus der Grünen Karte – Versicherungsnummer, Geltungsdauer – angegeben werden", sagt Michael Kuhn. Zum Schluss rät er, immer einen Europäischen Unfallbericht im Auto zu haben, nicht nur im Ausland. Diese könnten unter anderem bei Automobilclubs kostenlos heruntergeladen werden.

Müssen Beteiligte eines Unfalls zwangsläufig die Polizei informieren? Eine Anfrage bei Alexander Roßkothen, stellvertretender Leiter des Verkehrskommissariates Offenburg, ergibt: Sofern niemand verletzt worden ist, könne ein Unfall auch ohne Polizei geregelt werden. "Allerdings wollen viele Versicherer im Rahmen ihrer Schadensabwicklung auf den Polizeibericht zurückgreifen", erklärt er. Auch in einer weiteren Sache ist es gut, wenn die Polizei am Unfallort erscheint, nämlich wenn einer der Beteiligten einfach wegfährt: "Ein Festhalterecht besteht nicht", sagt Alexander Roßkothen. Wenn der Unfallgegner die erforderlichen Angaben noch nicht gemacht habe, er aber dennoch davonfahre, empfehle es sich das Kennzeichen zu notieren und eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu erstatten.

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