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Knöllchen kann es auch auf Privatparkplätzen geben

Ist der Privatparkplatz gekennzeichnet, darf er von Unberechtigten nicht benutzt werden. | Foto: Foto: Glaser
  • Ist der Privatparkplatz gekennzeichnet, darf er von Unberechtigten nicht benutzt werden.
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Ortenau (ag) Vor Wut könnte man doch glatt ins Lenkrad beißen! Da kommt man nach einem langen Arbeitstag mit dem Auto nach Hause und möchte auf seinen privaten Parkplatz fahren. Doch da steht schon ein anderer PKW. Wem dieser gehört, ist dem rechtmäßigen Parkplatzbesitzer völlig schleierhaft. Genauso wie die Antwort auf die Frage, wo er nun selbst parken soll.

Kein Fall für die Polizei

Die Polizei kann in so einem Fall leider nur wenig helfen. Denn salopp gesagt: Was sich auf einem Privatparkplatz abspielt, ist eben Privatsache. Zumindest dann, wenn dadurch nicht Leib und Leben gefährdet sind, heißt es auf Anfrage der Guller-Redaktion seitens der Pressestelle des Polizeipräsidiums. Auch wenn beispielsweise ein Fahrzeug eine Feuerwehrzufahrt versperrt, kann die Polizei gerufen werden.
Trotzdem kann es auf einem Privatparkplatz ein Knöllchen geben. Denn wie Marie-Christine Gabriel von der Pressestelle der Stadt Offenburg erklärt: "Das unbefugte Parken auf einem privaten Stellplatz ist eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann." Allerdings muss diese vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten angezeigt werden. Wer das tun möchte, muss einiges beachten.
"Voraussetzung ist, dass vor Ort, deutlich sichtbar und allgemein verständlich, darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung durch Unbefugte nicht erlaubt ist," erklärt die städtische Pressesprecherin. "Für eine Anzeige brauchen wir die entsprechenden Daten wie: Datum, Uhrzeit, genauer Ort, welcher Verstoß angezeigt wird, Fahrzeugkennzeichen und Fahrzeugtyp sowie Angaben zum Fahrer, falls Kontakt bestand." Weiter muss ein Zeuge mit ladungsfähiger Anschrift benannt sein, der bereit ist, im Verfahren genannt zu werden und eventuell auch vor Gericht auszusagen. In der Regel ist das derjenige, der Anzeige erstattet. "Außerdem benötigen wir aussagekräftige Bilder der Beschilderung und des abgestellten Fahrzeugs", betont Marie-Christine Gabriel.

Anzeige per Mail

In Offenburg beispielsweise kann die Anzeige einfach per Mail an bussgeldstelle@offenburg.de geschickt werden. Die Bilder dürfen nicht im Text integriert sein, sondern müssen als Anhang mitgeschickt werden. Und wie wird der Parksünder dann bestraft? "Die so angezeigten Verstöße werden in der Regel mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro geahndet", so die Pressestelle.
Das Verwarnungsgeld bekommt natürlich nicht der Parkplatzeigentümer. Es fließt in den Stadtsäckel.

Schadenersatz

Zu zivilrechtlichen Ansprüchen erklärt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zum oben geschilderten Szenario: "Es handelt es sich um einen klassischen Fall der Besitzstörung im Sinne des Paragrafen 858 BGB, da der Fahrzeughalter des unberechtigt parkenden Fahrzeugs ohne Erlaubnis in den Besitz des Parkplatzes eingegriffen hat." Konkret: "Der Eigentümer des Parkplatzes kann vom Falschparker die Räumung verlangen." Außerdem kann er Schadensersatz fordern, beispielsweise die Kosten für einen Abschleppdienst oder entgangene Nutzung.

Abschleppen

Doch bevor jemand gleich den Abschleppdienst ruft: Zunächst einmal gilt es, den Vorfall wie oben beschrieben zu dokumentieren und möglichst auch Zeugen hinzuzuziehen. Da wegen der Besitzstörung ein berechtigtes Interesse besteht, kann beim Straßenverkehrsamt der Halter des Fahrzeugs anhand des Kennzeichens ermittelt werden. Damit kann ihm schriftlich eine Frist zur Räumung zugestellt werden. Das ist laut der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nicht erforderlich: "Man sollte aber schon eine gewisse Zeit warten, sonst ist das Abschleppen unverhältnismäßig. Setzt man eine Frist und die wird nicht eingehalten, kann auf eigene Kosten abgeschleppt werden." Man sollte nicht vergessen, den Halter zu informieren. Die Abschleppunternehmen verlangen unter Umständen noch eine Verwahrgebühr pro Tag, wenn das Fahrzeug nicht gleich abgeholt wird. Falls der Falschparker identifiziert werden kann und sich weigert, die Abschleppkosten zu ersetzen, muss er erst mit Fristsetzung schriftlich aufgefordert werden. Dann kann auf Zahlung der Abschleppkosten geklagt werden.

Nicht zuparken

Fazit: In der Praxis ist es ratsam, den Falschparker ausfindig zu machen und ihn zur freiwilligen Räumung aufzufordern. Ist dies nicht möglich, bleibt als letzte Möglichkeit das Abschleppen. Keine gute Idee ist: das Auto einfach zuparken. Das wäre Nötigung und ist strafbar.

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