Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in der Ortenau sind nicht so häufig
Als Antwort muss einfaches "Ja" oder "Nein" genügen

Stein des Anstoßes in Durbach: das Graf-Metternich-Stadion | Foto: rek
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Ortenau (ds). 32 Bürgerbefragungen, Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide gab es bisher in der 44-jährigen Geschichte des Ortenaukreises. Jetzt steht wieder ein Bürgerentscheid an: Voraussichtlich am 12. November soll in Durbach über den Erhalt des Graf-Metternich-Stadions abgestimmt werden, nachdem sich der Gemeinderat in Abstimmung mit den Vereinen für die Zentralisierung der Sportanlagen im Ortsteil Ebersweier ausgesprochen hat (wir berichteten). 322 Unterschriften hat die Interessengemeinschaft gegen den Gemeinderatsbeschluss gesammelt und die Gemeinde das Bürgerbegehren zugelassen.

Grundsätzlich ist bei Themen, die alle Einwohner angehen und im Entscheidungsbereich der Kommune liegen, nicht nur der Gemeinderat gefragt. Auch Bürger können abstimmen, sofern sie selbst ein Bürgerbegehren in die Wege leiten. Dies muss in der Regel von sieben Prozent aller wahlberechtigten Bürger mit ihrer Unterschrift unterstützt werden. Wenn ein Bürgerbegehren für zulässig erklärt worden ist, legt der Gemeinderat einen Termin für den Bürgerentscheid fest. Der Gemeinderat kann aber auch von sich aus mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, Einwohner in einem Bürgerentscheid abstimmen zu lassen. Ein Bürgerentscheid hat immer das gleiche Gewicht wie ein Gemeinderatsbeschluss.

Bei einem Bürgerbegehren gilt es natürlich, einige Regeln zu beachten. So muss es grundsätzlich schriftlich beantragt werden. Unzulässig ist es zum Beispiel dann, wenn es die per Gesetz festgelegte Zuständigkeit des Bürgermeisters betrifft, die innere Organisation der Gemeindeverwaltung oder die Haushaltssatzung, wie Herbert Lasch, Leiter des Kommunalamtes des Ortenaukreises, erklärt. Auch darf es in den zurückliegenden drei Jahren nicht schon einmal einen Bürgerentscheid zu diesem Thema gegeben haben. "Zu beachten ist außerdem, dass ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, innerhalb von drei Monaten eingereicht werden muss", so Lasch.

Ein Bürgerentscheid findet immer an einem Sonntag statt. Die Fragestellung muss zuvor zwischen der jeweiligen Vertrauensperson des Bürgerbegehrens und dem Gemeinderat abgestimmt sein. Die Frage selbst muss mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sein. Es gilt die einfache Mehrheit. Allerdings muss diese aus mindestens 20 Prozent aller Wahlberechtigten bestehen. Ist dies nicht der Fall, ist das Bürgerbegehren gescheitert und der Gemeinderat entscheidet über die Angelegenheit.

Zuletzt waren in der Ortenau die Lahrer Ende März in einem Bürgerentscheid zum Bebauungsplan Altenberg gefragt. Das Bürgerbegehren scheiterte hier allerdings, ebenso wie beispielsweise 2007, als es in Oberkirch um die Abschaffung der Unechten Teilortswahl ging. Im Sinne des Begehrens ging 2015 eine Abstimmung in Steinach, die sich gegen die Ausweisung eines interkommunalen Gewerbegebiets richtete, aus. Ende 2016 wurde in Achern im Rahmen eines Mediationsverfahrens ein Bürgerentscheid zur Verlegung der Achertalschule nach Fautenbach abgewendet. In Durbach wird der Gemeinderat am 12. September das weitere Vorgehen beschließen. Hier muss zuvor noch die richtige Fragestellung für den bereits zugesagten Bürgerentscheid gefunden werden.

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