Rechtsanwalt Christian Rittmann erklärt
Was zu tun ist, wenn der Traumurlaub ins Wasser fällt

Mancher sorgt sich, nach China zu reisen. | Foto:  ag

Ortenau (gro). Der Urlaub gilt als die schönste Zeit des Jahres. Doch nicht immer kann die sorgfältig geplante Reise tatsächlich angetreten werden. Aktuell macht der Corona-Virus vielen Urlaubern Kummer, denn sie fürchten eine Ansteckung, wenn sie in bestimmte Länder reisen.

"Ein Kunde kann jederzeit vor Reiseantritt von einem Reisevertrag zurücktreten", macht Christian Rittmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Spezialist für Reiserecht, Kanzlei Tauchert und Kollegen in Oberkirch, deutlich. "Ein besonderer Grund hierfür ist nicht erforderlich." In diesem Fall würde der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis verlieren. Allerdings müsse der Reisende eine angemessene Entschädigung zahlen. "Deren Höhe ist in der Regel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters geregelt", so der Rechtsanwalt. "Sie ist gestaffelt nach dem verbleibenden Zeitraum zwischen Kündigung und Reiseantritt. Je kurzfristiger der Rücktritt erfolgt, desto höher die Entschädigung."

Außergewöhnliche Umstände

Anders sehe dies bei außergewöhnlichen Umständen aus: Dann könnten sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. "In diesem Fall verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reisende muss nicht bezahlen", erklärt Rittmann. "Insbesondere bei Bildungs- und Rundreisen nach China dürfte die Coronaepidemie außergewöhnliche Umstände begründen, da derzeit ein freies Bewegen im Land nicht möglich ist." Doch nicht nur Krankheiten würden solch außergewöhnliche Umstände darstellen, auch Naturkatastrophen und zwar immer dann, wenn "die der vertragsgemäßen Durchführung der Reise entgegen stehen, das heißt einzelne, erhebliche Reiseleistungen nicht erbracht werden können", so der Anwalt. Sollte ein Veranstalter den Vertrag trotz drohender außergewöhnlicher Umstände nicht kündigen, die Reise durchführen und sollten dann währenddessen Leistungsdefizite eintreten, dann bestehe ein Recht auf Erstattung oder Minderung des Reisepreises.

Höhere Gewalt währen der Reise

Doch was ist, wenn infolge höherer Gewalt erst während der Reise Probleme entstehen? "Muss der Urlaub vorzeitig abgebrochen werden und kündigen entweder Reisender oder Reiseveranstalter den Vertrag, so verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis bezüglich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen", sagt Rittmann. Zudem sei der Veranstalter verpflichtet, für einen sofortigen Rücktransport des Reisenden zu sorgen und für eventuelle Mehrkosten aufzukommen. Urlauber könnten immer dann den Vertrag kündigen und eine vorzeitige Rückreise antreten, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliege, welche den Zweck der Reise gefährde, ein weiteres Verweilen am Urlaubsort als unzumutbar erscheinen lasse und der Veranstalter auf entsprechende Fristsetzung des Betroffenen hin keine Abhilfe geleistet habe.

"Klassische Reisemängel wie auch Beeinträchtigungen der Reise durch außergewöhnliche Umstände müssen sofort der örtlichen Reiseleitung angezeigt und Abhilfe verlangt werden", macht der Rechtsanwalt deutlich. Ohne diese rechtzeitige Anzeige verliere der Reisende jeglichen Anspruch gegenüber dem Veranstalter. Eine Ausnahme sei, wenn der Urlauber nicht in den Reiseunterlagen in herausgehobener Form auf diese sofortige Mängelanzeige hingewiesen worden sei.
"Im Anschluss an die Reise sind Ansprüche auf Reisepreisminderung, Aufwendungsersatz beziehungsweise Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht gegenüber dem Reisebüro, anzumelden. Eine Frist hierfür existiert nicht, es sollte allerdings kurzfristig nach dem Reiseende erfolgen", rät Christian Rittmann.

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