Aufsuchungserlaubnis widerrufen
Stop für Geothermieprojekt in Neuried

Seit Jahren wird gegen das Geothermieprojekt in Neuried protestiert. | Foto: rek
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Freiburg/Neuried (st). Das Regierungspräsidium Freiburg (RP) hat die Erlaubnis der Geysir Europe GmbH zur Aufsuchung von Erdwärme und Sole in Neuried (Ortenaukreis) widerrufen. Das RP geht davon aus, dass die Geysir Europe GmbH die Aufsuchung nicht weiter betrieben hat. Einer vereinbarten Berichtspflicht sei sie trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen.

Ursprünglich hatte das am RP angesiedelte Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) die Erlaubnis im Jahr 2006 der Gemeinde Neuried erteilt. Über mehrere Stationen gelangte sie im Jahr 2010 an die Geysir Europe GmbH, eine Tochtergesellschaft der Daldrup & Söhne AG. Zuletzt wurde die Erlaubnis im September 2018 bis zum 30. September 2021 verlängert. Im Zuge der Verlängerung wurde vereinbart, dass das Unternehmen die angekündigte Erkundung und Erschließung von Erdwärme im Raum Neuried weiterverfolgt und dem Landesamt jährlich einen Bericht über die erfolgten Aufsuchungsarbeiten vorlegen muss.

Keine Berichte vorgelegt

Wie das RP mitteilt, seien bislang keine Berichte vorgelegt worden. Dem Bergrecht zufolge sei die Erlaubnis unter anderem zu widerrufen, wenn die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Davon geht das RP in diesem Fall aus.

Mit der Aufsuchungserlaubnis verleiht das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am RP Freiburg dem Inhaber das alleinige Recht zur Aufsuchung von Erdwärme in dem beantragten Feld. Für eine bestimmte Zeit sind die für die Aufsuchung erforderlichen Investitionen des Unternehmens dann effektiv vor Konkurrenten geschützt. Der Antragsteller muss ein Arbeitsprogramm vorlegen, in dem insbesondere dargelegt ist, welche Aufsuchungsarbeiten nach Art, Umfang und Zweck im gewährten Erlaubniszeitraum erfolgen sollen. Zur Aufsuchung werden in diesem Stadium vorhandene Daten und Erkenntnisse ausgewertet. Die Erteilung einer Erlaubnis berechtigt den Antragsteller noch nicht zu tatsächlichen Erkundungs- und Abbauarbeiten wie etwa Bohrungen vor Ort.

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