Finanzielle Unterstützung
Wenn der Azubi-Lohn alleine nicht reicht

Staatliche Förderungen müssen zum Großteil nicht zurückgezahlt werden. | Foto: ds
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Ortenau (ds/azubi.de). Nicht alle Eltern können ihre Kinder auch während der Berufsausbildung ausreichend finanziell unterstützen, oft reicht das selbst verdiente Geld aber nicht aus, um auf eigenen Füßen zu stehen. Mit verschiedenen Förderprogrammen greift hierbei der Staat den Auszubildenden unter die Arme.

Auszubildende haben in Deutschland prinzipiell Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Der monatliche Höchstsatz, der auch nicht zurückgezahlt werden muss, liegt hierbei seit dem vergangenen Jahr bei 723 Euro. Berechnet wird dieser Betrag aus dem Verdienst der Eltern oder auch des Partners. Eine duale Ausbildung ist Voraussetzung für den Bezug der Berufsausbildungsbeihilfe. Beantragt wird die BAB bei der Agentur für Arbeit. Wer eine rein schulische Ausbildung absolviert, hat in der Regel keinen Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe. Allerdings können in diesem Fall Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem sogenannten BAföG, beantragt werden. Hier liegt der Höchstsatz, der ebenfalls nicht zurückgezahlt werden muss, bei 689 Euro im Monat. Auch das BAföG wird individuell berechnet, berücksichtigt werden das eigene Einkommen, das der Eltern und des Partners. Der BAföG-Antrag wird beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt.

Wohngeld für die Miete

Wer keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hat, weil er etwa eine schulische Ausbildung absolviert, kann Wohngeld für die Miete beantragen. Dieses Geld muss nicht zurückgezahlt werden, allerdings muss der Antragsteller volljährig sein, einen Ablehnungsbescheid für die Berufsausbildungsbeihilfe vorlegen und nachweisen können, dass er nicht mehr bei seinen Eltern wohnt und selbst für die Miete aufkommen muss.

Für Auszubildende unter 25 Jahren erhalten deren Eltern Kindergeld, das für die Finanzierung der Ausbildung zum Einsatz kommen sollte. Hierbei gibt es für das erste und zweite Kind 204 Euro im Monat, für das dritte oder vierte Kind 210 beziehungsweise 235 Euro im Monat. Auch dieser Betrag muss nicht zurückgezahlt werden.

Wenn das Geld trotz aller Fördermöglichkeiten nicht ausreicht, können sich Auszubildende noch um den Bildungskredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bemühen. Dieser Kredit der Bundesregierung ist jedoch nur für Azubis gedacht, die kurz vor dem Ende ihrer Ausbildung stehen – genauer gesagt in den letzten 24 Monaten. Außerdem muss der Auszubildende mindestens 18 und maximal 36 Jahre alt sein. Der Bildungskredit ist flexibel anpassbar und unabhängig vom Einkommen.

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