Rechtsanwalt erklärt Bedingungen für alte und neue Buchungen
Charakter der Urlaubsreise muss gewährleistet bleiben

Wenn beim Rom-Besuch etwa die Vatikanischen Museen zum Urlaubsprogramm gehören, müssen sie für den Charakter der Reise auch zugänglich sein.  | Foto: ag
  • Wenn beim Rom-Besuch etwa die Vatikanischen Museen zum Urlaubsprogramm gehören, müssen sie für den Charakter der Reise auch zugänglich sein.
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Ortenau (rek). Ab dem 15. Juni, so erwartet es das deutsche Außenministerium, könnten sich die weltweiten Reisewarnungen in länderspezifische Reisehinweise ändern. Diese Absicht betrifft vor allem Länder der Europäischen Union – und damit neben den heimatlichen Regionen beliebte Reiseziele der Deutschen. Mit der Änderung der rechtlichen Grundlagen von Warnungen auf Hinweise müssten Verbraucher bei der Planung eines Urlaubs noch mehr als bisher auf Details der Reiseunterlagen achten, macht Christian Rittmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Spezialist für Reiserecht, Kanzlei Tauchert und Kollegen in Oberkirch, deutlich.

Reisekosten

Eine Reisewarnung bedeute im Reiserecht definitiv höhere Gewalt und damit, dass der Urlauber seine Reisekosten ersetzt bekomme. Bei einem Reisehinweis käme es dagegen auf die Einschränkungen vor Ort an. Handele es sich um Reisebuchungen vor Beginn der Corona-Krise, die erst nach den möglichen Lockerungen angetreten werden, käme es auf das Ausmaß der Beschränkungen an, so Rittmann. Beinhalte das Reisepaket etwa ein tägliches Büfett oder Animationsprogramm, das beides nicht angeboten werden dürfe, bestehe das Recht auf Rücktritt von der Reise für den Urlauber. Hingegen seien die inzwischen üblichen Hygienevorschriften oder die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kein Grund für einen Rücktritt von der Reise mit Anspruch auf Rückerstattung. "Hier spielen in der aktuellen Zeit die persönlichen Befindlichkeiten keine gewichtige Rolle mehr", so Rittmann. Es gebe eben entscheidende Unterschiede zwischen den Regeln für Reisen vor einem Jahr und heute.

Bewegungsfreiheit

Klar sei aber, dass es auf den Charakter der gebuchten Reise ankomme. "Entscheidend sind die detaillierten Hinweise zu den Verhaltensweisen und die Bewegungsfreiheit am Urlaubsort", macht Rittmann deutlich. Er zählt auch die Informationen des Auswärtigen Amtes zu den Reisehinweisen dazu. Gehöre etwa der Besuch einer touristischen Attraktion zum Urlaubsprogramm und dieser sei aufgrund der Corona-Auflagen vor Ort nicht möglich, oder die Bewegungsfreiheit durch andere Maßnahmen im Urlaubsland eingeschränkt, seien das Gründe, die Reise nicht antreten zu müssen. Dies sei durch die "verschuldensunabhängige Haftung" des Reiseveranstalters abgedeckt, macht Rittmann klar.

Habe der Urlauber eine Badereise gebucht, bei dem der Strand unter geltenden Bedingungen mit Wahrung von Abständen und anderen zumutbaren Umständen genutzt werden könne, müsse die Reise angetreten werden. Seien der Strandbesuch beim Badeurlaub oder einzelne Besichtigungen während einer Kulturreise nicht möglich, sei der Charakter der Reise nicht mehr gegeben.

Aktuelle Situation

Für gebuchte Reisen vor der Corona-Krise müssten die Möglichkeiten vor Ort mit der Ausschreibung verglichen werden. Für künftige Reisen müsse der Veranstalter die geltenden Bedingungen der aktuellen Situation anpassen und den Urlauber entsprechend informieren.

Zur Rückerstattung abgesagter Reisen erklärt Rittmann klar: "Nach EU-Recht ist eine Gutschein-Lösung des Reiseveranstalters vom Tisch", auch wenn die Bundesregierung diese zwischenzeitlich in Betracht gezogen habe. Auch für gebuchte Flüge müsse die Fluggesellschaft die Kosten erstatten.

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