Schnittverbot für Gehölze
Eine Frage, Frau Dinger

Anita Dinger | Foto: Landratsamt

Ortenau. Am 1. März hat – zumindest meteorologisch – der Frühling begonnen und damit auch die Schonzeit für Bäume und Sträucher. Im Gespräch mit Daniel Santo erklärt Anita Dinger, Leiterin des Amts für Umweltschutz im Landratsamt Ortenaukreis, die Hintergründe des Schnittverbots.

In welchem Zeitraum dürfen denn Bäume und Sträucher nicht geschnitten werden? 
In Paragraf 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist geregelt, dass vom 1. März bis 30. September Hecken und Bäume nicht entfernt und beschnitten werden dürfen. Ausgenommen sind Bäume auf Grundstücken, die gärtnerisch genutzt und gepflegt werden. Dazu zählen Haus- und Ziergärten, öffentliche und private Grünanlagen, Sportanlagen und Friedhöfe. Hier ist es das ganze Jahr erlaubt, Bäume zu entfernen, sofern sie keine Vogelnester oder sonstige Lebensstätten von Tieren beherbergen. Auch sind schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um den Zuwachs der Pflanzen zu entfernen. Bäume, die als Naturdenkmal oder nach einer Baumschutzsatzung geschützt sind, dürfen das ganze Jahr nicht beseitigt werden. 

Aus welchem Grund gibt es hierfür eine Frist?
Die Regelung dient in erster Linie dem Schutz der Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit.

Und wenn ich trotzdem meine Hecken schneide und der Nachbar mich anzeigt?
Wenn der Heckenschnitt über den zulässigen Pflegeschnitt hinausgeht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

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