Das sind die wesentlichen Änderungen
Kehls neue Polizeiverordnung

Foto: Stadt Kehl

Kehl (st). Wer ein Pferd hält, sollte im öffentlichen Bereich künftig immer Eimer und Schaufel dabeihaben, um Verunreinigungen zu beseitigen. Auf Spielplätzen ist das Rauchen untersagt und Autoliebhaber dürfen ihr Fahrzeug nicht mehr überall waschen. Dies sind nur einige der Dinge, die sich mit der aktualisierten Polizeiverordnung ändern. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

„Im Alltag hat sich herausgestellt, dass die geltende Polizeiverordnung häufig an ihre Grenzen stößt“, erklärt Nico Tim Glöckner, Leiter des Bereichs Bürgerservice, Sicherheit und öffentliche Ordnung. Gemeinsam mit seiner Kollegin aus dem Ordnungsbereich, Julia Winkler, und Klaus Poßberg, Leiter des Bereichs Recht, hat er die aus dem Jahr 2007 stammende Polizeiverordnung gründlich überarbeitet. Dass dies notwendig war, sahen auch die Gemeinderäte und stimmten den Änderungen in der vergangenen Ratssitzung am 14. Dezember zu. Die Neufassung tritt einen Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Das sind die wesentlichen Änderungen:

Ruhestörung und Lärmbelästigung

  • Zwischen 22 und 6 Uhr gilt eine Ruhezeit, in der Lärm, zum Beispiel durch laute Musik, Feierlichkeiten, Hundegebell, Bohren, Maschinenbetrieb, zu unterlassen ist.
  • Altglassammelbehälter und Wertstoffbehälter dürfen nur werktags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr benutzt werden.
  • Wer eine Gaststätte betreibt, hat dafür zu sorgen, dass durch die Gäste kein Lärm nach draußen dringt und Anwohnerinnen und Anwohner stört. Falls erforderlich, müssen Türen und Fenster des Gebäudes geschlossen bleiben. Die Regelung gilt nun auch für sogenannte Vergnügungsstätten, zum Beispiel Spielhallen.

Reparieren und Reinigen von Fahrzeugen

Das Arbeiten an und das Reparieren von Kraftfahrzeugen, der Ölwechsel sowie das Waschen von Fahrzeugen mit Reinigungsmitteln sind überall dort verboten, wo Wasser oder Stoffe ins Grundwasser, in den Boden oder in die Kanalisation gelangen könnten. Ausnahmen bilden Notfallsituationen, etwa bei einer Fahrzeugpanne. In solchen Fällen muss darauf geachtet werden, dass weder Öl, Treibstoff oder sonstige gefährliche Stoffe austreten und zu Verunreinigungen führen.

Verschmutzungen des öffentlichen Bereichs

Wer Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter, kostenlose Wochenblätter, Sammlungsbehälter, Sammlungssäcke oder Ähnliches verteilt, darf diese nicht im öffentlichen Bereich hinterlassen.

Missbräuchliche Nutzung öffentlicher Abfallbehälter

Es ist verboten, Haus- oder Gewerbemüll, Altpapier oder andere Abfälle als Kleinabfälle in öffentliche Abfallbehälter zu werfen.

Entsorgung von Abfällen und sonstigen Stoffen

  • Es ist verboten, Gegenstände, Flüssigkeiten, Schüttgut oder sonstige Stoffe außerhalb dafür bestimmter Behälter zu entsorgen.
  • Sperrmüll, der gelbe Sack oder die Mülltonne darf künftig erst ab dem Nachmittag vor dem Abfuhrtermin hinausgestellt werden und muss bis spätestens 8 Uhr nach dem Abfuhrtermin wieder zurückgeholt werden.

Feuer im öffentlichen Bereich

Offenes Feuer oder Grillfeuer sind im öffentlichen Raum nur in dafür gekennzeichneten Bereichen erlaubt. Wer grillt oder ein Feuer schürt, muss dies überwachen bis es vollständig gelöscht ist. Zudem muss die Person jederzeit in der Lage sein, die Stelle vollständig zu löschen.

Verunreinigung durch Tiere

In Paragraf 13 wird künftig festgelegt, dass Tierhalterinnen und -halter dafür sorgen müssen, dass Verunreinigungen durch das Tier im öffentlichen Raum vermieden beziehungsweise sofort entfernt werden. Bislang galt diese Regelung nur für Hundebesitzerinnen und -besitzer. Zudem müssen die Mittel zur Beseitigung der Verunreinigung (zum Beispiel Kotbeutel, Eimer und Schaufel) stets mitgeführt und den Mitarbeitenden des Polizeivollzugsdienst auf Verlangen vorgezeigt werden.

Aufenthalt auf Kinderspielplätzen

  • Rauchen ist auf Kinderspielplätzen verboten. Das gilt auch für E-Zigaretten oder E-Shishas und für Verdampfer.
  • Hunde oder andere Tiere dürfen nicht auf die Anlagen mitgenommen werden.
  • Zudem ist es betrunkenen Personen untersagt, sich auf Kinderspielplätzen aufzuhalten. Das Gleiche gilt für Menschen, die unter dem Einfluss von Drogen stehen.

Aufenthalt auf Schulhöfen

Im Zeitraum zwischen 20 und 7 Uhr ist der Aufenthalt auf städtischen Schulhöfen verboten. Ausnahmen bilden städtische, schulische oder anderweitig genehmigte Veranstaltungen.

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