Antrag auf Erkundung von Tiefengeothermie von Geysir eingereicht
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Neuried (st). Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Regierungsprä­sidium Freiburg hat die betroffenen Städte und Gemeinden, das Landratsamt Ortenaukreis und den Regionalverband Südlicher Oberrhein über den Antrag der Firma Geysir Europe auf Fortführung der Aufsuchung von Erdwärme im Raum Neuried informiert und das Beteiligungsverfahren damit eröffnet, so die Behörde in einer am Freitag versandten Pressemitteilung. 

Die Firma Geysir Europe hatte bereits eine Zulassung für die Ausführung von Geothermiebohrungen erhalten. Gegen diese Zulassung hatte die Stadt Kehl im Auftrag des Gemeinderats erfolglos geklagt. Hintergrund ist die Auslotung der Möglichkeiten einer Nutzung von Erdwärme aus über 400 Meter Tiefe, gegen die es zahlreiche Widerstände von Bürgern und Gemeinden gibt. Im Laufe des zwischenzeitlich abgeschlossenen Klageverfahrens sind die befristeten Genehmigungen abgelaufen. Daher müssen alle Genehmigungsanträge in neuen Verfahren geprüft werden.

Das jetzt eingeleitete Beteiligungsverfahren betrifft den Antrag auf eine weitere Erteilung der Aufsuchungserlaubnis in Neuried. Ein neuer Antrag auf Durchführung des Vorhabens – der sogenannte Betriebsplan – liegt noch nicht vor. Im Zuge dieser Antragstellung wird die Firma Geysir die Öffentlichkeit über das Projekt im Detail informieren. Das Regierungspräsidium weist in seiner Pressemitteilung zudem darauf hin, dass aus der Aufsuchungserlaubnis kein Anspruch darauf besteht, dass später auch tatsächliche Suchbohrungen im Feld genehmigt werden. Die beantragte Zuteilung eines Erlaubnisfeldes an die Firma Geysir bedeutet daher lediglich eine Reservierung des Gebietes zur Aufsuchung ausschließlich für den Rechtsinhaber und damit eine Absicherung seiner unternehmerischen Interessen und der getätigten Investitionen.

Das Bergrecht erfordert für die Aufsuchung und Gewinnung von Boden­schätzen ein mehrstufiges Verfahren. Die bergrechtliche Erlaubnis ist ein Rechtstitel, der dem Inhaber das exklusive Recht an einer in Zukunft eventuell möglichen Aufsuchung der in der Erlaubnis bezeich­neten Bodenschätze einräumt. Dritte sind damit von der gewerblichen Aufsu­chung derselben Bodenschätze im Bereich des Erlaubnisfeldes, das auch als "Konzessionsgebiet" bezeichnet wird, ausgeschlossen. Die bergrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Durchführung des Vorhabens setzen eine vom Bergbauamt zugeteilte Konzession voraus.

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