Welche Regelung jetzt gilt
Wann gilt eigentlich noch die Maskenpflicht?

Oberkirch (st). Die Sieben-Tage-Inzidenz ist auf einem sehr niedrigen Niveau in der Ortenau angelangt. Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes sorgt für viele Lockerungen im Alltag, so die Stadtverwaltung in einer Pressenotiz. Dabei stellt sich für manch einen die Frage „Wann muss ich eigentlich noch eine Maske tragen?“: Soweit für einzelne Lebensbereiche nichts anders geregelt ist, gilt generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Im Freien gilt diese, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. 

Dabei ist mindestens eine medizinische Maske (DIN EN 14683:2019-10) zu tragen. Zulässig sind auch FFP2 oder vergleichbare Masken.

Wo gilt die Maskenpflicht weiter?

Die Maskenpflicht gilt weiter unter anderem in folgenden Bereichen:

  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen. An Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden – in geschlossenen Räumen generell, im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
  • Im Einzelhandel.
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wie Theater- oder Opernaufführungen, Kinovorführungen, Informations- und Lehrveranstaltungen.
  • Bei betriebsbedingten Mitfahrten im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht.
  • Bei der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots, und Flugausbildung, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
  • In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
  • Kunden und Angestellte bei körpernahen Dienstleistungen, beispielsweise Friseur.
  • Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
  • In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben in Gemeinschaftseinrichtungen.
  • Auf Messen und Kongressen.
  • In Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und Büchereien.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Für die Maskenpflicht gelten folgende Ausnahmen:

  • Die Maskenpflicht gilt nicht für den privaten Bereich und bei privaten Feiern und Veranstaltungen – nichtsdestotrotz empfiehlt das Land bei größeren Zusammenkünften auch im privaten Bereich vor allem in engen Situationen eine Maske zu tragen.
  • Kinder bis einschließlich fünf Jahren sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen.
  • Im Freien gilt keine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, etwa durch bauliche Maßnahmen, beispielsweise durch Plexiglasscheiben. Ein Gesichtsvisier ist kein gleichwertiger Schutz.
  • Wenn aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
  • In der Gastronomie beim Essen und Trinken.
  • Bei der Sportausübung.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (Gesichtsbehandlungen). In diesem Fall müssen die Kunden einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
  • Bei Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Einen negativen Corona-Schnelltest oder einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen die Kunden in diesem Fall nicht. 

Daher gibt es keine generelle Maskenpflicht mehr in der Oberkircher Fußgängerzone. Auch auf dem Oberkircher Wochenmarkt und dem Bauernmarkt gilt keine generelle Maskenpflicht, aber – wie auch in der Fußgängerzone – ist dort mindestens eine medizinische Maske zu tragen, wenn nicht dauerhaft der Mindestabstand von 1,5 Metern gegenüber anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann.

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