Rechtsanwalt Dieter Eckert im Interview
Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte

Offenburg. Dieter Eckert Dieter Eckert Im April wird in Lahr die Landesgartenschau eröffnet. Bei einem der zentralen Projekte gibt es Verzögerungen: Die Brücke über die B415 wird nicht zum angekündigten Zeitpunkt fertig. Rembert Graf Kerssenbrock sprach mit dem Rechtsanwalt für öffentliches und privates Baurecht, Dieter Eckert, darüber, wie sich Kommunen schützen können, wie das Recht in anderen Ländern ausgelegt ist und was bei einer möglichen Insolvenz zu beachten ist.

Welche vertraglichen Möglichkeiten hat eine Kommune, wenn es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Fertigstellung von Bauwerken oder anderen Projekten kommt?
Nach den gesetzlichen Vorschriften hat sie insbesondere Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte.

Wenn die Rede von Konventionalstrafen ist: Müssen die separat vereinbart werden und wonach richtet sich deren Höhe?
Konventionalstrafen, oder Vertragsstrafen genannt, müssen gesondert vereinbart werden. Starre Grenzen gibt es nicht. Es gilt, dass die Strafe einerseits nicht unangemessen hoch sein darf, andererseits durchaus zu Druck auf den Unternehmer führen muss.

Müssen die Kommunen in jedem Falle Konventionalstrafen vertraglich vereinbaren?
Nein, das hängt von einzelnen Projekt ab. In jedem Falle empfiehlt es sich, nicht nur den Schlusstermin, sondern auch wesentliche Zwischenschritte mit Vertragsstrafen zu belegen, um eine wirksame Steuerung zu ermöglichen.

Haben Kommunen in anderen Ländern wie Frankreich noch weitere Druckmittel?
Auch in Frankreich können Vertragsstrafen vereinbart werden. Im Übrigen verfügen in vielen Mitgliedsstaaten der EU Kommunen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass sie nur sehr eingeschränkt als Bauherren auftreten können.

Was muss als höhere Gewalt, die den Fertigstellungstermin verzögert, akzeptiert werden?
Paradebeispiel sind natürlich die verschiedenen Naturkatastrophen. Dabei sind die Anforderungen aber sehr streng. Generell ist jedermann verpflichtet, abgeschlossene Verträge auch unter erschwerten Bedingungen zu erfüllen, etwa ein Unternehmer auch dann, wenn bei Zulieferern oder in der eigenen Fertigung Engpässe auftreten.

Welche Konsequenzen gibt es bei einer Insolvenz eines Unternehmens?
Der bis zum Eintritt der Insolvenz geleistete Teil des Auftrags wird in jedem Falle abgerechnet, die entsprechende Vergütung fließt in die Masse. Ob der Auftrag fertiggestellt wird, liegt im Anschluss in der Entscheidung des Insolvenzverwalters. Der Auftraggeber hat seinerseits die Möglichkeit, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu kündigen, um die Fertigstellung des Auftrages anderweitig vergeben zu können.

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