Das ändert sich 2022
Von Führerschein über Rente bis hin zu Klimaschutz

Eine Neuerung: Der Zeitplan für den Umtausch der alten grauen und rosa Lappen in Führerscheine im Scheckkartenformat beginnt mit den Jahrgängen 1953 bis 1956. | Foto: ADAC/Bundesdruckerei
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  • Eine Neuerung: Der Zeitplan für den Umtausch der alten grauen und rosa Lappen in Führerscheine im Scheckkartenformat beginnt mit den Jahrgängen 1953 bis 1956.
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Ortenau (rek). Neues Jahr, neues Glück – so ein bewährter Spruch. Aber der 1. Januar ist auch ein beliebter Zeitpunkt, manches Vertrautes zu verändern. Den Stichtag nutzen Institutionen, in den vergangenen Monaten frühzeitig, um Neues festzulegen und gerät dadurch bei den Bürgern aus dem Blickfeld. Daher die Antworten auf die Frage: Was ändert sich in 2022?

Neuerungen für Autofahrer: Eine Änderung verlangt zügiges Handeln – zumindest für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1956: Sie müssen ihre alten in fälschungssichere und einheitliche Scheckkarten-Führerscheine bis zum 19. Januar umgetauscht haben. Alle späteren Jahrgänge folgen nach einem zeitlichen Stufenplan.

Zum 1. Januar werden Benzin und Diesel an den Tankstellen teurer, ganz ohne Zutun der Mineralölindustrie, da der CO2-Preis, der für Emissionen von Kohlenstoffdioxyd durch Kraftstoffe bezahlt werden muss, von 25 auf 30 Euro je Tonne angehoben wird. Damit dürften die Preise für Benzin und Diesel um rund 1,5 Cent je Liter steigen.

Bei der Förderung von Elektroautos wird die Innovationsprämie bis Ende 2022 unverändert fortgeführt. Plug-in-Hybride werden mit maximal 6.750 Euro gefördert, wenn sie höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern vorweisen. Besitzer von rein elektrisch betriebenen Autos können außerdem von der sogenannten Treibhausgasminderungs-Quote profitieren.

Laut der neuen DIN-Norm für Verbandskästen müssen künftig zwei Mund-Nasen-Bedeckungen Teil des Verbandskastens sein. Das genaue Datum steht allerdings noch nicht fest.

Neuerungen bei der Rentenversicherung: Die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach dem Renteneintritt soll in Coronazeiten weiterhin leichter möglich sein. Daher hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten auf jährlich 46.060 Euro festgelegt. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken somit keine Rentenminderung. Die Regelung gilt für alle Rentenbezieher, die noch nicht ihre individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben. Aufpassen müssen jedoch Bezieher von Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten: Für diesen Personenkreis wurden die Regelungen des Hinzuverdienstes beziehungsweise der Einkommensanrechnung nicht verändert. #%Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung wird für Kinderlose, die nach dem 1. Januar 1940 geboren sind, um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Der Abzug beträgt damit insgesamt 3,4 Prozent. Der Pflegeversicherungsbeitrag für Menschen, die Kinder erzogen haben, beträgt unverändert 3,05 Prozent.

Neuerungen für Arbeitnehmer: Wer nach Mindestlohn bezahlt wird, darf sich über mehr Geld freuen. Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 9,82 Euro pro Stunde an. Zuvor waren es 9,60 Euro. Zum 1. Juli winkt dann planmäßig eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro pro Stunde. Die neue Bundesregierung will den Mindestlohn jedoch schon bald auf zwölf Euro erhöhen.

Ein höherer Lohn erwartet auch viele Azubis, die 2022 ihre Ausbildung beginnen. Die gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung steigt von 550 auf 585 Euro brutto pro Monat. Für das zweite Ausbildungsjahr beträgt die Steigerung 18 Prozent, für das dritte 35 Prozent und für das vierte Ausbildungsjahr sogar 40 Prozent. Fortsetzung auf Seite 5

Änderungen für Arbeitnehmer: Bereits seit vergangenem Oktober wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Praxen digital an die Krankenkassen übermittelt. Ab 1. Juli soll der gelbe Schein dann auch elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt werden – und zwar von den Krankenkassen. Die Patienten erhalten lediglich noch eine ausgedruckte Ausfertigung zur eigenen Dokumentation.

Änderungen bei Steuern, Bezügen, Preisen und Renten: Der Grundfreibetrag erhöht sich auf 9.984 Euro. Bis zu diesem Jahreseinkommen müssen Ledige keine Einkommensteuer zahlen. Für verheiratete Paare gilt der doppelte Betrag.
Der Regelsatz für Arbeitslosengeld-II-Bezieher steigt für alleinstehende Erwachsene von 446 auf 449 Euro. Auch Kinder (plus zwei Euro) und Jugendliche (plus drei Euro) bekommen geringfügig mehr.

Die Deutsche Post erhöht ihre Preise zum Jahreswechsel. Standardbriefe kosten 85 statt 80 Cent, Postkarten 70 statt 60 Cent.
Wer 2022 in den Ruhestand geht, muss einen größeren Teil seiner Rente versteuern. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt ab Januar von 81 auf 82 Prozent. Nur noch 18 Prozent der ersten Jahresrente sind somit steuerfrei. Dies gilt aber eben nur für Neurentner, bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

Änderungen im Bereich Umwelt: Ab Januar ist die Einweg-Plastiktüte für den Einkauf verboten. Sogenannte Hemdchenbeutel an Obst-, Gemüse- und Frischetheken bleiben allerdings erlaubt, ebenso Mehrwegtaschen aus dickerem Kunststoff.

Alle Getränkedosen und Einwegflaschen aus Kunststoff werden ab Januar mit einem Pfand von 25 Cent belegt. Ausnahmen bilden reine Molkereiprodukte. Der Handel darf Restbestände ohne Pfand noch bis zum 1. Juni verkaufen.
Auch Supermärkte und Discounter müssen seit Jahresbeginn alte Elektrogeräte zurücknehmen. Voraussetzung: Sie verkaufen Elektronikartikel mehrmals im Jahr und die Ladenfläche beträgt mehr als 800 Quadratmeter. Wichtig: Kleinere Geräte mit einer Kantenlänge von weniger als 25 Zentimetern dürfen zurückgegeben werden, ohne dass ein neues Gerät gekauft werden muss. Bei größeren Altgeräten gilt das allerdings nicht.

Änderungen bei Verträgen: Bisher mussten Laufzeitverträge laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt werden, ansonsten verlängerten sich diese um ein Jahr. Für Verträge, die ab dem 1. März geschlossen werden, gilt nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird diese verpasst, verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Kunden können die Verträge dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bei Online-Vertragsabschlüssen muss der Anbieter ab 1. Juli einen Kündigungsbutton auf seiner Homepage platzieren.

Sonstiges: Kurzentschlossene Kunden der Deutschen Bahn können ab 1. Januar keine Papierfahrkarte mehr im Zug beim Schaffner kaufen. Die Alternative ist ein digitales Ticket, das bis zehn Minuten nach Abfahrt online oder per App gebucht wird. Ausgenommen vom Verkaufsstopp sind nur noch Schwerbehinderte. Sie sollen auch weiterhin ihre Tickets beim Zugpersonal bekommen und dann im Nachgang eine Rechnung erhalten.

Beschäftigte im Gesundheitswesen, etwa von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Geburtshäusern und Pflegediensten müssen ab 15. März befristet bis Jahresende nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind. Akzeptiert wird auch ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, sofern jemand nicht geimpft werden kann.

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