Zoll beteiligt sich an Sicherheitstag
Kontrollaktion in der Gastronomie

Foto: Hauptzollamt Lörrach

Ortenau (st) Zum länderübergreifenden Sicherheitstag am 17. April waren in Baden-Württemberg neben der Polizei auch Kräfte des Zolls im Einsatz. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Lörrach konzentrierte sich an diesem Tag in der Ortenau mit zehn Einsatzkräften auf Gastronomiebetriebe, auf Unternehmen des Bau- und Speditionsgewerbes sowie auf Kurierdienste, heißt es in einer Pressemitteilung.

Keine Aufenthaltserlaubnis

Im Raum Kehl seien 37 Personen aus 26 unterschiedlichen Betrieben kontrolliert worden. In einem Restaurant sei ein Bürger eines asiatischen Staates mit einem französischem nationalen Aufenthaltstitel, nicht aber einem solchen für Deutschland, bei der Arbeit angetroffen worden. Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts eingeleitet worden, gleichzeitig erwarte seinen Arbeitgeber ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unerlaubter Beschäftigung eines Ausländers ohne Arbeitsgenehmigung. Die ausländische Angestellte eines Imbissrestaurants, welche sich zunächst der Kontrolle habe entziehen wollen, habe den Zöllnern ebenfalls keine Arbeitserlaubnis vorweisen können. Sie sei schon zu einem früheren Zeitpunkt in gleicher Sache aufgefallen gewesen, weshalb bereits gegen sie und ihren Arbeitgeber ein Bußgeld verhängt worden sei. Die Wiederholungstat werde nun als Straftat verfolgt.

Wasserpfeifentabak

In einer Shisha-Bar seien rund drei Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabaks sichergestellt worden. Gegen den Geschäftsinhaber sei ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. In einer weiteren Shisha-Bar sei Wasserpfeifentabak in Packungen mit mehr als 25 Gramm Inhalt sichergestellt worden. Seit einer Änderung des Tabaksteuergesetzes zum 1. Juli 2022 darf versteuerter Wasserpfeifentabak nur noch in Packungen mit 25 Gramm Inhalt abgegeben beziehungsweise gehandelt werden. Eine Übergangsfrist ist nach Angaben des Zolls am 30. Juni 2023 verstrichen. In fünf weiteren Gastronomiebetrieben seien jeweils Verstöße gegen die Pflicht, schriftliche Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der Beschäftigten zu führen oder Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht von Angestellten bei der Sozialversicherung festgestellt worden.

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.