Gemeinde Willstätt
Feuerwerksverbotszonen ausgewiesen

Willstätt (st). In der Gemeinde Willstätt darf an vielen Stellen kein Feuerwerk abgebrannt werden. Darauf weist die Willstätter Gemeindeverwaltung hin und wünscht der Bevölkerung einen guten Jahreswechsel und für 2022 vor allem Gesundheit.

Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen gilt bundesweit das Sprengstoffgesetz in Verbindung mit der ersten und zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Die hierin enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen und Verbote gelten auch in der Gemeinde Willstätt. Demnach dürfen pyrotechnische Gegenstände ab der Kategorie 2 (das übliche Silvesterfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen.

Generelles Verbot in der Nähe brandempfindlicher Gebäude

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, wie beispielsweise Fachwerkhäusern, ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verboten. Dies bedeutet, dass im Bereich von rund 100 Metern um Kirchen, Altersheimen und auch brandempfindlichen Gebäuden (zum Beispiel Fachwerkhäusern) generell keine Pyrotechnik abgebrannt werden darf.

Um diese Verbotszonen für alle Ortsteile kenntlich zu machen, wurden vom Ortsbauamt Übersichtskarten für die fünf Ortsteile angelegt, in denen die Verbotszonen (farblich markiert) klar erkennbar sind. Innerhalb dieser Verbotszonen ist das Abbrennen von Pyrotechnik auch im privaten Raum (Garten, freies Grundstück) verboten. Eine detailliertere Kartendarstellung kann im Internet unter www.willstaett.de abgerufen werden.

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