Verkäufer muss über möglicherweise unbekannte Umstände aufklären
Risiko für den Bauherren oder schlechte Information?

Blick auf das Baugebiet In der Spöcke | Foto: Isabel Obleser
  • Blick auf das Baugebiet In der Spöcke
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Gengenbach (gro). "Gerüchte um ungeeigneten Boden im neuen Baugebiet" lautete die Überschrift auf dem Titel im Stadtanzeiger (alle Ausgaben gibt es als E-Paper auf www.stadtanzeiger-ortenau.de). Bei einem Teil der 26 Grundstücke im Baugebiet In der Spöcke I in Gengenbach soll die Bodenbeschaffenheit problematisch sein, was Einzelnen beim Kauf angeblich nicht klar gewesen sein soll. Ein Betroffener, der namentlich nicht genannt werden möchte, erklärte im Gespräch mit der Redaktion, dass es sich dabei um ein Risiko für den Bauherren handele, zumal im Bebauungsplan darauf hingewiesen worden sei.

Wir fragten nach bei Dieter Eckert, ehemaliger Baubürgermeister der Stadt Offenburg und nun niedergelassener Rechtsanwalt in der Offenburger Kanzlei Morstadt und Arendt, ob denn Bauherren damit ausreichend informiert worden seien. "Die Veröffentlichung eines Bebauungsplans erfolgt durch Bekanntgabe im Verkündbatt, daneben wird häufig im Internet darauf hingewiesen", stellt Dieter Eckert fest. "Sie dient der Information der Bürger darüber, dass ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist und bei der Gemeinde eingesehen werden kann. Der ganze Bebauungsplan wird nicht auf diese Weise (im Verkündblatt, Anmerkung der Guller-Redaktion) veröffentlicht, es handelt sich um umfangreiche Planwerke, die übrigens seit dem vergangenen Jahr auch im Internet veröffentlicht werden müssen."

Die Frage, ob ein Verkäufer auf einen schwierigen Untergrund hinweisen muss, beantwortet er mit: "Grundsätzlich ja". Ein Verkäufer müsse alle ihm bekannten, dem Käufer möglicherweise unbekannte Umstände aufklären, die für die Kaufentscheidung relevant seien. "Die Gemeinde trifft nur dann eine gesteigerte Aufklärungspflicht, wenn sie Sonderwissen hat, etwa aus einem Bebauungsplan", so Eckert. Er empfiehlt einem Kaufinteressenten, sich zunächst bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung zu erkundigen, ob das fragliche Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege. "Dann sollte er in diesen Bebauungsplan Einsicht nehmen", sagt Dieter Eckert. "Pläne über Erschließung sowie Ver- und Entsorgung sind ebenfalls bei der Kommune vorhanden. Steht ein Altlastenverdacht im Raum, kann das Altlastenkataster beim Landratsamt konsultiert werden." Auf die Frage, was denn nun die Rechte und Pflichten des Bauherren seien, erklärt der Spezialist für Kommunalrecht: "Grundsätzlich wird von jedem Erwerber erwartet, sich über das ins Auge gefasste Grundstück selbst zu informieren; häufig wird bereits in dieser Phase ein Fachmann eingeschaltet. Diese Verpflichtung endet bei Umständen, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an."

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