Seit Mittwoch in Kraft
Oberkirch setzt Rechtsverordnung um

Oberkirch (st). Aufgrund der sich zuspitzenden Lage und der stark steigenden Zunahme von Corona-Infektionen in Baden-Württemberg hat die Landesregierung die beschlossene Rechtsverordnung nach dem Infektionsschutzgesetz mit Wirkung zum 18. März angepasst.

Oberbürgermeister Matthias Braun appelliert an die Bevölkerung, alle Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus zu unterstützen. Die Stadt Oberkirch hat die Rechtsverordnung heute konsequent umgesetzt. Der im Rathaus tagende Krisenstab hat dazu insbesondere die von der Rechtsverordnung Betroffenen informiert und die Umsetzung der von der Stadt zu leistenden Aufgaben veranlasst. Nachfolgend informiert die Stadt gezielt zum Inhalt der Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg:

Geschäfte, die offen bleiben
:

  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Frisöre, Reinigungen, Waschsalons
  • der Zeitungsverkauf
  • Hofläden und Raiffeisenmärkte
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel.

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, müssen seit heute geschlossen sein.

Gaststätten:

  • Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.
  • Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
  • Die Gaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.

Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen
  • Jugendhäuser
  • öffentliche Bibliotheken
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
  • Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.


Veranstaltungen werden untersagt:  

  • Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
  • Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
  • Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.

Dies gilt unabhängig von der Personenzahl.

Ziel all dieser Maßnahmen ist eine weitere Verbreitung des Coronaviruses zu verlangsamen und damit die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten. Der Krisenstab der Stadt Oberkirch wird weiterhin mit der Entwicklung des Coronavirus verantwortungsbewusst und angesichts der großen Dynamik auch flexibel umgehen.  
Die Verordnung steht als pdf-Datei auf www.oberkirch.de zur Verfügung. Dort werden auch aktuelle Informationen der Stadt Oberkirch zum Coronavirus veröffentlicht sowie auf dem Kurznachrichtendienst Twitter.

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