Eine Frage, Herr Walther
Kein Recht auf hitzefrei

Michael Walther | Foto: privat

Die erste Hitzewelle dieses Sommers liegt hinter uns, weitere werden sicher folgen und wieder für völlig überhitzte Büroräume sorgen. Woran sich Arbeitnehmer trotzdem halten müssen und welche Pflichten Arbeitgeber haben, erläutert Michael Walther, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg, im Gespräch mit Daniela Santo.

Habe ich ein Recht auf hitzefrei?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber jedoch Gefährdungen für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst vermeiden. Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf hitzefrei gibt, darf der Arbeitnehmer nicht gegen den Willen des Arbeitgebers nach Hause gehen. Dies wäre eine Arbeitsverweigerung, welche arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge hätte, mithin bis zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, mich irgendwie vor Hitze zu schützen?
Nach der Arbeitsstättenrichtlinie A3.5 ist vorgesehen, dass die tatsächliche Lufttemperatur, die am Arbeitsort herrscht, nicht über 26 Grad steigen sollte. Erklimmt sie einen Wert von 30 Grad und mehr, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, etwa Lüften, erfrischende Getränke, Hitzepause oder Arbeitszeitverlagerungen. Auch sind Erleichterungen bei Arbeitskleidungsvorgaben denkbar. Technische Maßnahmen könnten Jalousien, Klimaanlagen und Ventilatoren sein. Ab einer Lufttemperatur von über 35 Grad ist ein Raum ohne entsprechende Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Darf ich einfach beschließen, mein Homeoffice ins Schwimmbad zu verlegen?
Beim Homeoffice ist der Arbeitnehmer in der Wahl seines Arbeitsortes nicht frei. Er hat seine Leistung von dem vereinbarten festen Arbeitsplatz zu erbringen. Dies ist aus Gründen des Arbeitsschutzes und Datenschutzes zwingend notwendig. Hiervon ist das mobile Arbeiten zu unterscheiden. Dies ist in der Regel von überall möglich. Hierfür stellt der Arbeitgeber das Endgerät, zum Beispiel einen Laptop. Der Arbeitnehmer kann dann außerhalb des Betriebes und an wechselnden Orten seine Leistung erbringen. Er muss jedoch erreichbar sein. Auch hierbei sind Datenschutz und die Einhaltung von Verschwiegenheitsverpflichtungen zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt könnte auch beim mobilen Arbeiten ein Tätigwerden im Schwimmbad bedenklich sein. Der sicherste Weg ist, dies im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abzusprechen.

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