Mobilität
Zu viel Alkohol getrunken? Dann nehme ich einfach das Fahrrad

Schon ab 0,3 Promille Blutalkohol drohen Fahrradfahrern Strafen. Ab 1,6 Promille kann ihnen der Führerschein abgenommen werden.  | Foto: © Dekra / TRD mobil
  • Schon ab 0,3 Promille Blutalkohol drohen Fahrradfahrern Strafen. Ab 1,6 Promille kann ihnen der Führerschein abgenommen werden.
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  • hochgeladen von Heinz Stanelle

(TRD/MID) – Viele Autofahrer glauben immer noch, dass sie dem Gesetz ein Schnippchen schlagen können, wenn sie sich alkoholisiert anstatt hinters Steuer des Autos hinter den Lenker ihres Fahrrades schwingen. Auf den ersten Blick mag das sogar stimmen. Denn in Deutschland liegt beim Führen eines Automobils bereits ab 0,5 und bis 1,09 Promille ein Verstoß vor, der mit zwei Punkten, 500 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Sollte bereits ein Eintrag wegen eines vorherigen Alkoholverstoßes vorliegen, erhöht sich die Strafe um weitere 500 Euro und weitere zwei Monate Fahrverbot.

Fahranfänger dürfen zudem gar keinen Alkohol im Blut haben. Beim Führen eines Fahrrads, wozu auch Elektrofahrräder gehören, deren Motor den Fahrer nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, sieht das anders aus. Hier liegt erst ab der Grenze von 1,6 Promille ein Vergehen vor, das mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Feststellung der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr (der berühmten „MPU“ oder auch „Idiotentest“ genannt), drei Punkten und einer hohen Geldstrafe bestraft wird. „Das Fatale bei alkoholisierten Radfahrern ist, dass sich die Führerscheinstelle oft erst relativ spät, manchmal sogar erst ein bis zwei Jahre nach der Alkoholkontrolle beim Betroffenen meldet und ihn sehr kurzfristig zur medizinisch-psychologischen Untersuchung auffordert“, sagt Petra Schulz-Ruckriegel, Psychologin an den amtlich anerkannten Beratungsstellen für Fahreignung von der Sachverständigenorganisation. „Das ist für viele jedoch eine zu kurze Zeit, um sich auf die Begutachtung vorzubereiten. Damit verschlechtern sich die Erfolgschancen.“

Führerscheinentzug droht
Von daher würde es ja auf den ersten Blick fast Sinn machen, dass sich jeder Kneipenbesucher ein Klapprad zur Heimfahrt in den Kofferraum legt. „Dies ist jedoch keine gute Idee“, warnt Schulz-Ruckriegel. Denn auch einem Fahrradfahrer droht der Führerscheinentzug und empfindliche Strafen. Und letztere nicht erst bei 1,6 Promille. Denn schon ab einem Alkoholwert von 0,3 Promille droht eine Strafanzeige, wenn der angetrunkene Radler in einen Unfall verwickelt oder einfach nur auffällig gefahren ist. Und da reichen schon die typischen Fehler, die Autofahrer am häufigsten machen, wenn sie nur gelegentlich mal ihren Drahtesel satteln: Sie vergessen, das Licht beim Anfahren einzuschalten, fahren verkehrt herum durch Einbahnstraßen oder gleich in Schlangenlinien und zeigen Richtungsänderungen falsch oder gar nicht an. Alles kleine Hinweise, die die Polizei von der Sinnhaftigkeit einer spontanen Überprüfung überzeugen könnten.

Aber natürlich sollten auch Fahrradfahrer nicht nur aufgrund des Gesetzes die Finger vom Alkohol lassen, wenn sie anschließend noch weiterfahren möchten. Denn das Radfahren unter Alkoholeinwirkung erhöht auch schlicht und ergreifend das Unfallrisiko. Und bei Fahrradfahrern können schon die leichtesten Unfälle schwere Folgen haben. Mal ganz davon abgesehen, dass ein Fahrrad, mag es noch so teuer sein, über keinerlei Knautschzonen verfügt. Ein Zusammenprall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer endet stets schlechter für den nahezu ungeschützten Zweiradfahrer.

Wirtschafts-Nachrichten im April aus dem TRD-Presseclub

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