Meldepflicht bis 31. März 2023
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Foto: gro

Ortenau (st) Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Ihre Beschäftigungsdaten müssen diese Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2023 der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt und wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe wird zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 9.30 und 11.30 Uhr unter der Telefonnummer 0721/8237066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Offenburg beantwortet.

Kostenlose Software

Am schnellsten geht die Übermittlung der Beschäftigungsdaten, wenn die Anzeige elektronisch erstellt wird. Hierzu kann die kostenfreie Software IW-Elan genutzt werden. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik Download zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik Service bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.
Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite abgerufen werden.

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