Wildvogel mit H5N1 infiziert
Geflügelpest in der Ortenau festgestellt

Geflügelhalter in der Ortenau müssen nach dem Fund eines mit Geflügelpest infizierten Schwans besondere Maßnahmen zum Schutz ihrer Tiere treffen. | Foto: ag
  • Geflügelhalter in der Ortenau müssen nach dem Fund eines mit Geflügelpest infizierten Schwans besondere Maßnahmen zum Schutz ihrer Tiere treffen.
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Offenburg (st) Im Ortenaukreis ist bei einem Wildvogel das hochpathogene aviäre Influenzavirus (auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt) vom Subtyp H5N1 nachgewiesen worden. Es handelt sich dabei um einen Schwan, der am Rheinufer auf dem Gebiet der Gemeinde Neuried aufgefunden wurde. Dies teilt das Landratsamt Ortenaukreis mit. Im Ortenaukreis seien derzeit keine weiteren bestätigten Fälle der Geflügelpest bekannt.

In diesem Jahr sei die Geflügelpest in Europa ganzjährig und nicht nur saisonal festgestellt worden. Zusätzlich würden die Wildvögel derzeit auf ihrem Zug in die Überwinterungsquartiere auch den Ortenaukreis überfliegen. Somit steige das Eintragsrisiko durch bereits infizierte Wildvögel. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) schätzt laut Landratsamt das Risiko für den Eintrag in Geflügelhaltungen und Vogelbestände als hoch ein. Vor diesem Hintergrund wird das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung die Entwicklung genau beobachten und bei Bedarf weitere Maßnahmen ergreifen.

Alle Geflügelhalter werden aufgerufen, die in Baden-Württemberg geltenden Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung eines Geflügelpesteintrags strikt einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass bei Auslauf- und Freilandhaltungen direkte und indirekte Kontakte des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel mit Wildvögeln unbedingt verhindert werden müssen! Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, müssen unbedingt vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. Dies betrifft insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln
  2. Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit gesonderter Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks
  3. Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung
  4. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren
  5. Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall
  6. Tränken nur mit Leitungswasser, nicht mit Oberflächenwasser
  7. Betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten
  8. Nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft

Darüber hinaus ist insbesondere beim Zukauf von Geflügel über sogenannte mobile Geflügelhändler beziehungsweise über mobile Standorte erhöhte Vorsicht geboten, wie das Ausbruchsgeschehen in Deutschland immer wieder zeigt.

Für die allgemeine Bevölkerung schätzt das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko einer Ansteckung als sehr gering ein. In Deutschland ist bislang kein Fall einer Infektion beim Menschen bekannt geworden. Bürgerinnen und Bürger sollten Wildvögel, die schwach, teilnahmslos oder auf andere Weise krank erscheinen, jedoch nicht anfassen oder mitnehmen. Tote Vögel können unter Angabe des Fundorts dem Veterinäramt gemeldet werden.

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