Wann Vermieter Haustiere akzeptieren müssen
Pauschales Verbot unwirksam

Die Zustimmung zur Haustierhaltung kann nur aus gewichtigen Gründen verweigert werden. | Foto:  ds
  • Die Zustimmung zur Haustierhaltung kann nur aus gewichtigen Gründen verweigert werden.
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  • hochgeladen von Rembert Graf Kerssenbrock

Ortenau (mak). Hunde gehören seit Generationen zu den treuesten Begleitern des Menschen, ebenso Katzen. Aber auch Hamster, Meerschweinchen und Wellensittiche leben mit uns Menschen gemeinsam unter einem Dach. Doch was ist, wenn der Vermieter die Haustierhaltung verbietet? Dürfen Bello, Mietze und Co. dann nicht mehr mit uns in der Mietwohnung zusammenleben?

Hund, Katze und Co.

"Ein Vermieter darf Haustiere nicht pauschal ablehnen, weder bei Abschluss des Mietvertrages, noch während des laufenden Mietverhältnisses. Wenn ein Mietvertrag pauschal jede Tierhaltung verbietet, dann ist diese Regelung unwirksam, denn davon wären auch Kleintiere, wie Wellensittiche, Hamster und Meerschweinchen erfasst, deren Haltung immer erlaubt ist", erklärt Rechtsanwältin Christine Hass im Auftrag des Deutschen Mieterbundes Offenburg-Lahr. Bei einem pauschalen Verbot sei es empfehlenswert, dass der Mieter den Vermieter zur Zustimmung auffordere. "Üblicherweise enthalten die heutigen standardisierten Mietverträge auch eine derartige Erlaubnis der Tierhaltung unter der Bedingung der Zustimmungserteilung", führt Hass aus. Von dieser Zustimmung des Vermieters würden vor allem Tierheime und seriöse Züchter die Abgabe eines Tieres abhängig machen.

Wann eine Ablehnung möglich ist

Die Zustimmung könne nur aus wichtigem Grund verweigert werden, beispielsweise bei gefährlichen oder exotischen Tieren oder wenn die gegenseitige Rücksichtnahme in einem Mehrfamilienhaus nicht mehr gewährleistet sei. Gewichtige Gründe, die zu einer Verweigerung der Tierhaltung führen könnten, seien die Allergie eines Nachbarn, die konkrete Gefährdung, beispielsweise durch einen Kampf- oder Listenhund, befürchtete Störungen, zu enge Wohnverhältnisse, nicht artgerechte Haltung, weil der Mieter ganztägig berufstätig und außer Haus sei. Unter diesen Bedingungen "kann der Vermieter die Zustimmung auch zur Haltung eines Hundes oder einer Katze verbieten. Das ist dann aber immer einzelfallbezogen und bedarf einer gewissen Abwägung", erklärt Hass.

Es gebe aber auch eindeutige Fälle, bei denen sich der Mieter über das unwirksame Haustierhalteverbot hinwegsetzen könne, so zum Beispiel bei einem Blindenhund oder bei psychischen Problemen eines Mieters. Auch wenn der Vermieter pauschal die Haustierhaltung nicht untersagen darf, so könne er aber die Anzahl der Tiere in der Wohnung begrenzen. "Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Haltung mehrerer Tiere. Je nach Größe der Wohnung und berufsbedingter Abwesenheit können hierbei selbstverständliche Vorgaben durch den Vermieter gemacht werden", erklärt Rechtsanwältin Hass.

Wenn Haustiere durch ihr Verhalten – beispielsweise permanentes Bellen – das Zusammenleben der Mietergemeinschaft erheblich belasten würden, könne der Vermieter tätig werden und "bei Störungen durch das Tier zuerst abmahnen und entweder das Abstellen der Störung oder die Entfernung des Tieres verlangen", so Hass. Komme der Mieter dann dieser berechtigten Aufforderung nicht nach, könne der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. "Auf jeden Fall mit ordentlicher Frist, dass heißt zwischen drei und neun Monaten – je nach Mietdauer. Falls die Störungen schwerwiegend sind, kann gegebenenfalls auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden", so Rechtsanwältin Christine Hass abschließend.

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