Coronavirus
Sport- und Freitzeitschifffahrt

Ortenau (st). Die Wasserschutzpolizeidirektion beim Polizeipräsidium Einsatz weist im Zusammenhang mit der Sport- und Freizeitschifffahrt aktuell darauf hin, dass die Bestimmungen der Corona-Verordnung auch beim Wassersport in Baden-Württemberg zu beachten sind. Es wird daher verwiesen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen als Schutzmaßnahme im öffentlichen Raum für sich und andere einzuhalten sowie auch die Regelungen zu Fahrten und Reisen zu berücksichtigen.

Einschränkungen

Derzeit ist im Landesgebiet die Nutzung der Bundeswasserstraßen (wie Rhein und
Neckar) und der Landesgewässer (wie Nebengewässer des Rheins und Bodensee) zum Freizeitzweck auch aus verkehrlichen Gründen nicht grundsätzlich formell untersagt.Zum Schutz und zur Eindämmung des Coronavirus kann es örtlich zu Einschränkungen oder Verboten durch die zuständigen Bundes- und Landesbehörden kommen, was über den Einzelfall hinaus zu Schließungen oder Sperrungen oder Aufenthalts- und Betretungsverboten oder Betriebsuntersagungen von Wasserflächen, Anlagen, Wasserfahrzeugen oder Landflächen und insbesondere Einrichtungen durch die beteiligten Behörden (und privaten Betreiber) führen kann - und auch im Landesgebiet durch die Polizei in Baden-Württemberg überwacht wird.

Es ist daher ratsam, sich vor Antritt der Fahrt bei den örtlich zuständigen Behörden im In- und Ausland insbesondere darüber zu informieren, welche infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote für das jeweilige Fahrtgebiet und Landesgebiet bestehen oder dort aktuell bekannt sind, um mögliche Sanktionierungen oder Ärgernissen bei den Freizeitaktivitäten aus dem Wege zu gehen.

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