Verbraucherschutz
Der Blick ins Kleingedruckte

Foto: ZfS

Kehl (st). Ob im Norden, Osten, Süden oder Westen, Metropole oder ländliche Idylle, Mittelstandsunternehmen oder Großkonzern: ein schneller Blick in die Ergebnisse von Internetsuchmaschinen zeigt, dass die Zahl der Unternehmen, die sich zu Schlichtung positionieren, auf mehrere 100.000 angewachsen ist. Damit kommen sie den Hinweispflichten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) nach.

schlichtungsbereite Unternehmen

Dabei sind auch schlichtungsbereite Unternehmen in jeder Region Deutschlands zu finden. Das hat eine vom Zentrum für Schlichtung e.V. (ZfS) durchgeführte Stichprobensuche ergeben. Dieser Test lässt sich von jedem ganz leicht wiederholen: einfach „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ und eine beliebige Stadt eingeben.

Schnell stößt man dabei auf große wie kleine Firmen oder Shops – vom Handwerker nebenan bis zur Kaufhauskette in der nächstgrößten Stadt. Auf ihrer Website erklären sie, ob sie im Streitfall zu einer neutralen Prüfung durch einen Dritten bereit sind, wenn im eigenen Beschwerdemanagement keine Lösung gefunden werden könnte.

drei Grundsätze

Eine dieser nach dem VSBG anerkannten Schlichtungsstellen ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, die beim ZfS angesiedelt ist. Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderte Einrichtung vermittelt bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Vertragspartnern im Unternehmen-Kunden-Verhältnis.

Drei Grundsätze gibt es dabei zu beachten. Erstens gilt Neutralität, was bedeutet, dass die Schlichtungsstelle nicht einseitig Interessen vertritt oder Beratungen durchführt. Zweitens schließt sie die Lücken in Zuständigkeitsbereichen anderer Verbraucherschlichtungsstellen.

Schlichtung als Lösungsmöglichkeit

Und nicht zuletzt bestimmt Freiwilligkeit das Verfahren, was dazu führt, dass die Parteien selbst entscheiden können, ob sie sich an der Schlichtung beteiligen und ob sie den rechtlich ausgearbeiteten Schlichtungsvorschlag annehmen möchten.

Ein Hinweis für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen: es lässt sich auch noch im Einzelfall entscheiden, ob Schlichtung eine Lösungsmöglichkeit darstellt. Selbst wenn im Impressum oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Teilnahme vorerst abgelehnt wird, können sich beide Seiten im konkreten Streitfall auf diese Vorgehensweise einigen und sich so viel Aufwand und Ärger ersparen.

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