Ein Jahr "Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle" Kehl
Vermitteln zwischen Kunden und Unternehmen

Seit einem Jahr müssen Unternehmen darüber informieren, ob sie sich an Verbraucherschlichterverfahren beteiligen.  | Foto: Foto: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle
  • Seit einem Jahr müssen Unternehmen darüber informieren, ob sie sich an Verbraucherschlichterverfahren beteiligen.
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Kehl (st). Hinter dem Begriff „Verbraucherschlichtung“ steckt ein einfaches Prinzip: Wenn sich ein Verbraucher und ein Unternehmen im Streitfall nicht einigen können, schlichtet ein neutraler Dritter und erstellt einen Schlichtungsvorschlag mit rechtlicher Würdigung.

Dieser neutrale Dritte ist in vielen Fällen die "Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle" in Kehl. Die Voraussetzungen sind unter anderem, dass ein Vertrag mit einem in Deutschland niedergelassenen Unternehmen geschlossen wurde und dass zuvor selbst versucht wurde, eine Lösung zu finden.
Außerdem darf keine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle vorrangig zuständig sein. Für Kunden von Banken, Energieversorgern, Verkehrsunternehmen oder Versicherungen gibt es beispielsweise solche speziellen Schlichtungsstellen. Alle sonstigen Streitigkeiten, zum Beispiel aus dem Bereich des Warenkaufs, bearbeitet die "Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle". Dabei ist egal, ob der Vertrag über das Internet oder im Ladengeschäft abgeschlossen wurde oder ob es um den Erwerb der Waschmaschine, des Couchtisches oder der Armbanduhr geht.

Nicht verwechselt werden darf Schlichtung mit einer Verbraucherberatung oder der Vertretung nur einer Seite. Schlichter stehen immer neutral zwischen den Parteien. Erst nach einem Austausch der beidseitigen Stellungnahmen wird die Rechtslage objektiv geschildert und mit dem Schlichtungsvorschlag eine Lösung unterbreitet. Beide Seiten werden so auf Augenhöhe gebracht.
Schlichtungsverfahren sind grundsätzlich freiwillig – das gilt für die Bereitschaft zur Teilnahme, aber nicht für die Umsetzung der gesetzlichen Hinweispflichten für Unternehmen nach §§ 36, 37 VSBG, die nun seit genau einem Jahr bestehen.

Seit dem 1. Februar 2017 müssen alle Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten darüber informieren, inwiefern sie sich an Verbraucherschlichtungsverfahren beteiligen. Für Verbraucher kann sich also im ungeklärten Streitfall ein Blick ins Impressum der Internetseite oder in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lohnen.

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