Anfragen häufen sich
Ortspolizeibehörde weist keine Corona-Genesung nach

Lahr (st). Die Stadtverwaltung Lahr weist darauf hin, dass ihr die rechtliche Grundlage fehlt, um Nachweise über eine Corona-Genesung auszustellen. Gleiches gilt für das Gesundheitsamt im Ortenaukreis. Anfragen nach Nachweisen, die eine überstandene Corona-Infektion belegen, sind in den vergangenen Tagen vermehrt bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung eingegangen.

PCR-Test

Als genesen gilt, wer innerhalb der letzten sechs Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder eines anderen Nukleinsäurenachweises auf SARS-CoV-2 getestet wurde, wobei das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Wie das Sozialministerium Baden-Württemberg auf seiner Website mitteilt, muss ein Nachweisdokument daher erkennen lassen, dass eine Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Test-beziehungsweise Meldedatum klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Als Nachweis akzeptiert werden insbesondere folgende Dokumente in digitaler Version oder auf Papier:

  • der PCR-Befund eines Labors, eines Arztes oder eines Testzentrums,
  • ein ärztliches Attest, sofern es Angaben zur Testart PCR und ein Testdatum enthält,
  • die Absonderungsbescheinigung, sofern diese Angaben zur Testart PCR und ein Test- beziehungsweise Meldedatum enthält.

Wer nicht mehr über ein solches Dokument verfügt, wird gebeten, sich zunächst an diejenige Stelle zu wenden, die den positiven Corona-Test durchgeführt hat – also an den Arzt, das Labor oder das Testzentrum.

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