Eine Frage, Frau Vogt
Sicherheit bei Schnee und Eis

Lucia Vogt 
 | Foto: Stadt Lahr

Kaum liegt Schnee, kommt wieder die Frage auf: Wer muss auf Grundstücken sowie angrenzenden Wegen für die Sicherheit der Passanten sorgen? Dazu sprach Rembert Graf Kerssenbrock mit Lucia Vogt, Abteilungsleiterin für öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Lahr.

Im Fall von Schneefällen: Wer hat die Pflicht zum Räumen, der Eigentümer oder der Mieter?
Neben den allgemein geltenden Verkehrssicherungspflichten begründet die städtische Streu- und Räumpflichtsatzung der Stadt Lahr für den Eigentümer und auch für den Mieter eine entsprechend Verpflichtung. Beide sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

Kann man bei Glätte zwischen Salz und anderem Streugut frei wählen?
Es darf laut Satzung in Lahr nur abstumpfendes Material wie Sand, Split oder Asche verwendet werden. Salz ist unzulässig.

Was muss genau geräumt werden?
Zu räumen sind die Gehwege und falls kein Gehweg vorhanden ist, 1,50 Meter vom Grundstück in Richtung Fahrbahn. Wenn Radwege angrenzen, sind diese auch zu räumen.

Zu welchen Uhrzeiten und wie oft am Tag besteht die Räumpflicht?
Auch das regelt die städtische Satzung. Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn danach Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22 Uhr.

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