Angebliche Abschaltautomatik am PKW
Schadenersatzklage vor Offenburger Langericht

Offenburg (st). Am Donnerstag, 8. Mai, beginnt der Prozess um eine Schadenersatzklage gegen einen süddeutschen Autohersteller vor dem Offenburger Landgericht.

Der Kläger erwarb laut Pressemitteilung im Jahre 2016 von einem Autohändler in Offenburg ein Fahrzeug der Beklagten zum Preis von knapp 70.000 Euro, welches mit einem 2,2-Liter-Dieselmotor ausgestattet und für die Schadstoffnorm Euro 6b zertifiziert ist. Im Spätjahr 2018 wurde ihm von der Beklagten mitgeteilt, dass auf Anordnung des Kraftfahrbundesamts die Software des Motorsteuergeräts mittels eines Updates aktualisiert werden müsse; die Behörde gehe davon aus, dass spezifische Kalibrierungen der Motorsteuerung unzulässig seien.

Der Kläger behauptet, dass die Motoren in dem von ihm erworbenen Fahrzeug die Schadstoffwerte der Euro 6 Norm nur einhielten, weil die Beklagte eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung verbaut habe. Beim Echtbetrieb des PKW reduziere der Motor die Abgasreinigung bei in Deutschland nicht untypischen Außentemperaturen von weniger als sieben Grad Celsius deutlich, was beim Testlauf, der bei „angenehmen Temperaturen“ stattfinde, nicht der Fall sei.

Manipulative Software

Über diese manipulative Software, sei er – ebenso wie das Kraftfahrtbundesamt – in sittenwidriger und betrügerischer Art und Weise getäuscht worden. Er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er von diesem Sachverhalt Kenntnis gehabt habe. Jetzt müsse er Nachteile bis hin zur Stilllegung seines Fahrzeugs befürchten, sofern er sich weigere, das Update aufspielen zu lassen. Die Beklagte müsse ihm den Kaufpreis gegen Übergabe des Fahrzeugs erstatten. Für die von ihm gefahrenen Kilometer können sie keinen Ersatz verlangen.

Die Beklagte behauptet, sie habe keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Namentlich sei in dem Fahrzeug keine Manipulationssoftware enthalten, die erkenne, ob das Fahrzeug auf dem Teststand oder im Straßenverkehr bewegt werde, und je nach Situation die Abgasrückführung und dadurch den Stickoxidausstoß verändere. Die entsprechenden Behauptungen des Klägers seien spekulativ. Der Wirkungsgrad der Abgasrückführung müsse unter anderem anhand der jeweils herrschenden Temperaturen und je nach Betriebssituation definiert werden, wobei auch der Schutz des Motors und der Ausstoß anderer Schadstoffe als Stickoxide in den Blick zu nehmen seien.

Beklagte sieht keine Schädigung

Die Abgasführung müsse bei niedrigen Temperaturen so betrieben werden, dass eine Schädigung des Motors unterbleibe. Durch einen etwaigen Verstoß gegen Umweltvorschriften sei der Kläger ohnehin nicht „sittenwidrig“ geschädigt worden. Ferner habe sie ein Update entwickelt, durch das den Beanstandungen des Kraftfahrbundesamts Rechnung getragen werde. Dieses wirke sich nicht nachteilig auf den Spritverbrauch, die Leistung und die Haltbarkeit des Fahrzeugs aus und sei vom Kraftfahrbundesamt freigegeben worden.

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