Ein Geschenkgutschein ist kein Geldanspruch

Gutscheine aller Art werden nicht nur an Weihnachten sehr gerne verschenkt. | Foto: Foto: ag
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Ortenau. Ob Geschäfte, Restaurants, Freizeiteinrichtungen oder Veranstalter – die meisten
bieten inzwischen Geschenkgutscheine an. Und diese sind beliebte
Präsente, gerade an Weihnachten. Oft haben sie den Vorteil, dass sie
nicht sofort eingelöst werden müssen. Wenn nicht ein bestimmtes Datum
aufgedruckt ist, gilt laut dem Lahrer Rechtsanwalt Rüdiger Wingert die
gesetzliche Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

Allerdings kann ein Gutschein natürlich nur so lange eingelöst werden, wie es das
ausstellende Unternehmen auch wirklich gibt. Schließt es, aus welchen
Gründen auch immer, hat der Gutscheinbesitzer Pech gehabt. „Das gilt
jedoch nicht, wenn es einen rechtlichen Nachfolger gibt“, so Rüdiger
Wingert. Indiz dafür sei, wenn nur der Inhaber gewechselt hat, Name des
Geschäftes und die Produkte aber gleich bleiben. Dann könne der
Gutschein auch beim neuen Inhaber eingelöst werden. Einen Anspruch, sich
den Betrag bar auszahlen zu lassen, gebe es übrigens nicht. Das gelte
auch für eventuelle Restbeträge. „Allerdings kann ein Gutschein auch in
Etappen eingelöst werden“, betont der Rechtsanwalt.

Der Europa-Park in Rust bietet Gutscheine in Form einer aufladbaren
Plastikkarte an, die „Emotions-Card“. Sie ist eine Wertkarte in
Kreditkartenformat. „Mit dieser können beispielsweise der Eintritt, aber
ebenso Speisen und Getränke in Restaurants und alle anderen Angebote
des Europa-Parks bezahlt werden“, erläutert die Pressestelle. Die Höhe
des Guthabens kann zwischen fünf bis 1000 Euro frei gewählt werden. Die
Wertkarte ist drei Jahre gültig. Es bestehe aber auch die Möglichkeit,
eine reine Freikarte für den Parkbesuch zu verschenken. Diese gelte
eigentlich nur für die Saison, werde aber ebenfalls drei Jahre
eingelöst. Wurde zwischenzeitlich jedoch der Eintrittspreis erhöht,
müsse die Differenz aufbezahlt werden.

April 2014 haben auch die Offenburger City Partner eine elektronische Gutscheinkarte eingeführt.
Mit dieser könne bei den Partnern von der Brezel bis hin zu Bekleidung
alles eingekauft werden, was diese anbieten, sagt Anita Basler von der
Geschäftsstelle der City Partner. Da immer der jeweilige Betrag
abgebucht werde, sei es kein Problem, in verschiedenen Geschäften damit
einzukaufen.

Die Lahrer Werbegemeinschaft gibt Gutscheine auf Papier im Wert von fünf, zehn und 20 Euro aus. Restbeträge werden laut
Sarina Metzger von der Geschäftsstelle in der Regel ausbezahlt. Wollten
Firmen zum Beispiel ihren Mitarbeitern Gutscheine der Werbegemeinschaft
schenken, könnten diese auch mit anderen Beträgen sowie dem
Unternehmenslogo ausgegeben werden. Was passiert, wenn ein Gutschein
beschädigt ist? „Man muss erkennen können, dass er nicht abgestempelt,
also noch nicht eingelöst wurde, dann nehmen wir ihn an“, so Sarina
Metzger. Was das Alter anbelangt, sei man ebenfalls kulant, selbst wenn
er sieben Jahre alt ist.

„Wir nehmen sogar noch Gutscheine aus D-Mark-Zeiten an“, erklärt Birgit Kleint von der Geschäftsstelle Achern
aktiv. Auch hier werden Restguthaben bar ausbezahlt. Derzeit gebe es die
Scheine noch im Wert von 15 Euro. Im kommenden Jahr werde der Betrag
dann auf zehn Euro umgestellt.

Autor: Anne-Marie Glaser

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