Eine Frage, Herr Buss
Kurzarbeit und Steuer

Christian Buss | Foto: privat

Weil sie während der Corona-Pandemie in Kurzarbeit waren, müssen viele Beschäftigte für das Jahr 2020 plötzlich eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sie zuvor nicht dazu verpflichtet waren. Warum das so ist und was man beachten muss, erklärt Christian Buss, Leiter des Finanzamts Lahr, im Gespräch mit Daniela Santo.

Warum wird nach Kurzarbeit eine Steuererklärung fällig?
Das Kurzarbeitergeld ist wie andere Lohnersatzleistungen, zum Beispiel Kranken-, Eltern- oder Arbeitslosengeld, zwar steuerfrei, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt – der sogenannte Progressionsvorbehalt. Auch Bürger, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, müssen eine abgeben, sobald eine dieser Leistungen den Betrag von 410 Euro im Jahr übersteigt.

Bis wann muss die Steuerklärung spätestens beim Finanzamt eingegangen sein?
Aufgrund der aktuellen Situation hat der Gesetzgeber die Abgabefristen verlängert: Die Erklärung für das Jahr 2020 muss spätestens am 31. Oktober 2021 abgegeben werden. Hat der Steuerpflichtige einen Steuerberater oder ist er Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein, ist die Erklärung spätestens am 31. Mai 2022 abzugeben.

Was passiert, wenn ich trotz Kurzarbeit keine Steuererklärung mache?
Da den Finanzämtern die Daten elektronisch übermittelt werden, werden die Bürger gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsgeld zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. Bei verspäteter Abgabe wird ein Zuschlag festgesetzt, der mindestens 25 Euro pro verspätetem Monat beträgt.

Unter Umständen ist die aufgrund von Kurzarbeit zu leistende Nachzahlung recht hoch. Kann die Rückzahlung gestundet werden?
Grundsätzlich kann die Rückzahlung auf Antrag gestundet werden. Die Voraussetzungen hierfür sind aber sehr eng, außerdem fallen Zinsen an.

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