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Urteile aus dem Arbeitsrecht
Der befristete Arbeitsvertrag

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Nach § 14 Abs. 2 des TzBfG kann ein Arbeitsvertrag bis zur Dauer von 2 Jahren ohne einen Sachgrund befristet werden. Dies ist aber nur zulässig, wenn zuvor mit dem selben Arbeitgeber kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz hat nicht definiert, was unter dem Begriff "zuvor" in zeitlicher Hinsicht zu verstehen ist.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht - 7 AZR 323/17 - lagen zwischen der neuen befristeten Tätigkeit und einer früher ausgeübten Tätigkeit knapp 15 Jahre. Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die neue Befristung nicht zulässig war, weil die frühere Tätigkeit noch nicht lange genug zurücklag.

Kommentar Markus Groß, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Auf den ersten Blick erscheint die strenge Auslegung arbeitnehmerfreundlich. Jedoch kann dies dazu führen, dass ein früher beschäftigter Arbeitnehmer die Stelle nicht bekommt, stattdessen ein anderer, den man noch ohne Sachgrund befristen kann. Dann wäre der gewollte Arbeitnehmerschutz nachteilig. Deshalb müssen die Gerichte nun jede Konstellation einzeln betrachten.

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Markus Groß, Fachanwalt für Arbeitsrecht | Foto: Kanzlei Fahr, Groß, Indetzki

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