Oft wird im Vorfeld versucht, die Wohnungslosigkeit abzuwenden
Bei Obdachlosigkeit muss auch die Kommune helfen

Was tun bei Obdachlosigkeit? | Foto: Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
  • Was tun bei Obdachlosigkeit?
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Ortenau (gro). In der städtischen Unterkunft für Obdachlose in Offenburg, die vor einer Woche ein Raub der Flammen wurde, lebten Menschen, die bei der Suche nach Wohnraum gescheitert waren. "Kommunen sind grundsätzlich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde dazu verpflichtet, obdachlos gewordene Personen unterzubringen", stellt beispielsweise Lucia Vogt, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Stadt Lahr, auf Anfrage fest. Deshalb betreibt die Stadt Lahr zwei große Unterkünfte, darüber hinaus sind mehrere Wohnungen angemietet, in denen Familien untergebracht sind, die obdachlos wurden. Im kleineren Gutach werden, wenn der Fall eintritt, Unterkünfte angemietet. "Das ist ganz selten der Fall", so der Hauptamtsleiter Fritz Ruf.
"Besonders von Wohnungslosigkeit bedroht, sind Personen, die arm, also auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, die bereits eine Wohnung wegen Zahlungsrückstand verloren haben, Familien mit Kindern oder Personen, die eine psychische Belastungen haben", erklärt Liliane Brett, Rechtsanwältin und Beraterin im Mieterverein Kehl-Hanauerland. Sei eine Wohnung wegen eines Zahlungsrückstandes gekündigt worden, täten sich Mieter schwer, einen Ersatz zu finden: "Die Wohnungsanbieter fragen oft nach dem Grund der Kündigung und erkundigen sich über die finanzielle Situation des Mietinteressenten. Die Frage, ob Zahlungsrückstände beim früheren Vermieter bestehen, ist wahrheitsgemäß zu beantworten."
Ein Vermieter könne eine Wohnung nur mit einem berechtigten Interesse kündigen, so Brett, wegen Eigenbedarf oder Verletzung der mietvertraglichen Pflichten, wie zum Beispiel bei Mietrückständen. Unterschieden werde zwischen fristlosen und ordentlichen Kündigungen mit einer Frist, die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richtet. Zieht der Mieter dann nicht aus, besteht die Möglichkeit der Zwangsräumung. "Ein Vermieter kann jedoch nur den Mieter aus dem Besitz räumen, wenn er einen vollstreckbaren Räumungstitel beim zuständigen Amtsgericht erwirkt hat, dem geht ein Rechtsstreit voraus, in dem der Mieter seine Gründe vortragen kann, die gegen eine Kündigung sprechen", so Liliane Brett.
Erfolgt die Kündigung wegen eines Mietrückstandes, haben Sozialhilfebrechtigte oder Bedürftige die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilferträger einen Antrag zu dessen Übernahme zu stellen. "Die Sozialhilfeträger werden für Bedürftige die Mietrückstände darlehensweise übernehmen, wenn das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Dies heißt aber, dass der in Zahlungsverzug geratene Mieter rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung eines Darlehens zum Ausgleich der rückständigen Miete stellt", erläutert Liliane Brett. Sie macht darauf aufmerksam, dass Kommunen zwar eine Verpflichtung zur Unterbringung hätten, aber keine Hilfe bei der Wohnungssuche anböten. "Von gekündigten Mietern wird erwartet, dass sie sich selbstständig um ihre Unterbringung kümmern", betont die Rechtsanwältin.
Die Stadt Lahr erklärt, es werde jedoch in jedem Fall im Vorfeld versucht, die Obdachlosigkeit zu verhindern. "Konkret wird Kontakt zum jeweiligen Vermieter aufgenommen, um abzustimmen, ob es Möglichkeiten gibt, den Verbleib der betreffenden Person in der Wohnung sicherzustellen", so Vogt. Die Betroffenen würden auch an Beratungsstellen weitervermittelt. "Derzeit sprechen pro Woche mehrere Personen vor. In den meisten Fällen kann eine tatsächliche Obdachlosenunterbringung jedoch noch abgewendet werden," sagt Lucia Vogt.

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