Besitz von Wildtieren
Auch gut gemeinte Haltung kann zu Strafsache werden

Im heimischen Garten haben Rehe als Haustiere nichts verloren. | Foto: RitaE/pixabay
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Ortenau (ds). Dass nicht jeder Mensch geeignet ist, ein Haustier zu halten und ihm sogar noch wissentlich Leid zufügt, zeigt der Fall des in Lahr aufgefundenen Sperbers. Wie berichtet, starb der Greifvogel an den Folgen der Misshandlung, noch ist man auf der Suche nach dem Verursacher. Dass sich nicht jedes Tier auch als Haustier eignet und es sogar verboten ist, Wildtiere wie etwa einen Greifvogel oder ein Reh zu halten, erklärt Dr. Martin Straube vom Veterinäramt im Landratsamt auf Anfrage der Guller-Redaktion.

"Eine Naturentnahme und Besitz von Wildtieren sind nach Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz verboten", erläutert er. Bei verletzten, kranken und hilflosen Tieren lasse Paragraf 45 eine Ausnahme zu, um Tiere gesund zu pflegen. Sobald sie sich wieder selbstständig erhalten können, seien diese Tiere unverzüglich freizulassen. Bei Tieren, die unter das Jagdrecht fallen, müsse der Jagdausübungsberechtigte hinzugezogen werden, da nur dieser ein Aneignungsrecht für solche Tiere habe. "Sonst ist es Wilderei", betont Straube.

Auch Tiere, bei denen man absehen könne, dass sie nicht wieder ausgewildert werden können, dürften nicht gepflegt oder sogar dauerhaft gehalten werden. Wehrhafte Tiere, die durch unsachgemäße Aufzucht und Pflege ihre Scheu verloren haben, könnten spätestens mit ihrer Geschlechtsreife zu einer ernsten Gefahr für Menschen werden: "Schwere Verletzungen und sogar Todesfälle zum Beispiel durch Rehböcke und Wildschweine kommen vor", warnt Martin Straube. Andere Arten, wie etwa Raubvögel, würden nach unsachgemäßer Handaufzucht regelmäßig durch fehlende Scheu und die Suche nach direkter menschlicher Nähe in erheblichem Maße lästig und würden den Anschluss an Artgenossen meist nicht finden.

Dr. Martin Straube betont: "Wenn ein Wildtier in Pflege genommen wird, gelten die Anforderungen des Tierschutzgesetzes. Je nach Schwere ist es eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen." Dabei könne „zufügen“ auch durch die Haltung selbst bedingt sein oder durch die Vorenthaltung erforderlicher Maßnahmen und Eingriffe erfolgen. "Wildtierpflege darf nur ausgeübt werden, wenn die Person sachkundig ist, ausreichend Zeit und Geld aufbringen kann und über geeignete Unterbringungsmöglichkeiten verfügt", führt er weiter aus. So sei eine legale Haltung von Wildtieren nur mit Ausnahmegenehmigung möglich, zum Beispiel in einem Wildtierpark oder Zoo.

Privatpersonen seien regelmäßig damit überfordert, für die gesamte Lebensspanne des Tieres geeignete Haltungsbedingungen zu schaffen. "Manche gut gemeinten Haltungen stellen aber Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und im Zweifel sogar Straftaten dar, die mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden könnten", erläutert Straube abschließend.

Tierheim Lahr sucht Zeugen

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