Vogelgrippe in der Ortenau
Aufstallungspflicht am Rhein wird aufgehoben
- Die Aufstallungspflicht im Ortenaukreis wird zum Freitag, 13. Februar, aufgehoben.
- Foto: ag
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Ortenau (st) In Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) hebt das Landratsamt Ortenaukreis die Pflicht auf, Geflügel in besonders gefährdeten Regionen im Stall oder unter Schutzvorrichtungen zu halten, heißt es in einer Pressemitteilung. Damit gelte entlang des Rheins im Ortenaukreis ab Freitag, 13. Februar 2026, keine sogenannte Aufstallungspflicht mehr – landesweit laufe diese für betroffene Gebiete bis zum 12. Februar 2026 verlängerte Regelung aus.
Das Landratsamt weist gleichzeitig darauf hin: Auch ohne Stallpflicht bleibt die konsequente Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen entscheidend, um eine Einschleppung des Vogelgrippevirus zu vermeiden. Die Vogelgrippe-Saison ist nach Einschätzung der Fachbehörden noch nicht überstanden – Vorsicht bleibt geboten.
Rückblick: Aufstallungspflicht seit Mitte November
Im Ortenaukreis gab es bereits im Herbst 2025 erste Nachweise des Vogelgrippevirus bei Wildvögeln. Ende Oktober und Anfang November wurden in der Gemeinde Neuried zwei tote Schwäne gefunden, die positiv auf das Virus getestet wurden. Das Landratsamt hatte daraufhin Mitte November eine Allgemeinverfügung erlassen: Für alle entlang des Rheins gelegenen Gemarkungen im Kreis galt seitdem die Pflicht, Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen zu halten, die einen Kontakt zu Wildvögeln verhindern. die Pflicht, Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen zu halten, die einen Kontakt zu Wildvögeln verhindern.
Seit Inkrafttreten dieser Verfügung wurden im Ortenaukreis weitere vier Wildvögel – ein Bussard, eine Kanadagans und zwei Nilgänse – positiv auf das Vogelgrippevirus untersucht.
Was Halter weiterhin beachten sollten
Das Veterinäramt des Ortenaukreises empfiehlt, zentrale Schutzmaßnahmen weiterhin konsequent umzusetzen – in gewerblichen Betrieben ebenso wie in Hobbyhaltungen. Dazu gehören insbesondere:
- Futter und Einstreu so lagern und anbieten, dass Wildvögel keinen Zugang haben.
- Tränken möglichst mit Leitungswasser betreiben.
- Ställe nur mit sauberem Schuhwerk und möglichst mit Schutzkleidung betreten (betriebsfremde Personen).
Kranke oder tote Wildvögel sollten grundsätzlich nicht berührt oder mitgenommen werden. Bei Funden toter wildlebender Wasser-, Greif- oder Rabenvögel sollte der Fundort dem Veterinäramt gemeldet werden – mit möglichst genauen Angaben zu Ort und Anzahl der Tiere.















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