Was sich durch den Brexit ändert
Einkaufen oder dorthin verreisen

Der Brexit hat auch Folgen für Verbraucher aus der EU. | Foto: Foto: mak
  • Der Brexit hat auch Folgen für Verbraucher aus der EU.
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Ortenau (rek). Der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich quasi in letzter Minute ausgehandelte Partnerschaftsvertrag trat am 1. Januar vorläufig in Kraft. Damit gibt es auch Veränderungen für Wirtschaft, Handel und Verbraucher bei Geschäften und Reisen. Doch welche Veränderungen sind das? Das Europäische Verbraucherzentrum (ZEV) mit Sitz in Kehl gibt Antworten auf zentrale Fragen.
Einreisebestimmgungen: Bis 30. September 2021 ist weiterhin die Einreise für EU-Bürger mit einem Personalausweis oder einem Reisepass möglich. Ab 1. Oktober 2021 ist die Einreise nur noch mit einem Reisepass gestattet. Wer allerdings über einen „settled“- oder „pre-settled“-Status verfügt, Grenzgänger oder ein „S2-Healthcare-Visitor“ ist, kann seinen Personalausweis auch noch bis 31. Dezember 2025 zur Einreise nutzen. Für Kurzzeitaufenthalte, zum Beispiel für einen Urlaub, ist kein Visum erforderlich. Das gilt auch für Studierende, die nicht länger als sechs Monate bleiben möchten.
Studiengebühren: Wer sein Studium im Juli 2021 beginnt, bezahlt nicht mehr die gleichen Studiengebühren wie britische Studierende. Es werden die internationalen Studiengebühren, die meist höher sind, fällig.
Flugreisen: Für Flüge aus Großbritannien gelten die bestehenden Fluggastrechte weiter, ebenso für in der EU zugelassene Fluggesellschaften aus und nach Großbritannien.
Europäische Gerichtsverfahren: Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, das europäische Mahnverfahren sowie der europäische Vollstreckungstitel entfallen. Somit wird es für Verbraucher zunehmend schwieriger, ihre Ansprüche gegenüber Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich durchzusetzen.
Krankenversicherung: Auch nach dem 1. Januar behält die seitens der deutschen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte bei vorübergehenden Aufenthalten, zum Beispiel für Urlaube, ihre Gültigkeit. Beim Arztbesuch in Großbritannien ist darauf zu achten, dass der Arzt dem "National Health Service" angehört. Denn dann übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die medizinisch notwendige Versorgung. Dennoch empfiehlt das ZEV den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung, da über die EHIC nur ungeplante Notfallbehandlungen und Unfälle abgedeckt werden. Auch für Privatversicherte ändert sich nichts.
Führerschein: Wer in Vereinigten Königreich Auto fahren möchte, kann dies weiterhin mit einem deutschen, europäischen oder internationalen Führerschein tun.
Bargeld: Ob es sogenannte Bargeldobergrenzen gibt, ist bislang nicht bekannt. Allerdings gibt es inzwischen Regelungen zur Bargeldmitnahme. Nach Informationen der britischen Regierung müssen Personen, die aus der EU ins Vereinigte Königreich einreisen, Bargeldbeträge über 10.000 Euro anmelden.
Internetkauf: Wer in Großbritannien online Waren bestellt, muss weiterhin keinen Zoll bezahlen.
Verbraucherbeschwerden: Das Europäische Verbraucherzentrum nimmt weiterhin Verbraucherbeschwerden gegen britische Unternehmen entgegen. Diese werden weiterhin mit den britischen Kollegen gemeinsam bearbeitet. Der Service ist für Verbraucher kostenlos.
Mobiles telefonieren: Die EU hat die Roaming-Gebühren für mobiles Telefonieren und Surfen innerhalb der EU abgeschafft. Diese Regelung entfällt für das Vereinigte Königreich. Allerdings haben manche deutsche Netzbetreiber noch laufende Roaming-Verträge mit britischen Netzbetreibern.

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