Regeln des Sozialamts
Erstausstattung nur bei Haushaltsgründung

In welchen Fällen es finanzielle Unterstützung für Bedürftige gibt, prüft das Sozialamt. | Foto: pixabay
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Ortenau (rek). Eine ältere Dame möchte in eine neue Wohnung ziehen. Allerdings ist dort eine Einbauküche eingerichtet, für die der Vermieter einen Abschlag zur Übernahme erhalten möchte. Da die Seniorin Unterstützung vom Sozialamt erhält, war eine sofortige Zusage von der Behörde in diesem Fall nicht möglich. Also baut der Vermieter die Küche vor dem Einzug aus. Dazu erklärt das Amt für Soziales und Versorgung beim Landratsamt die Regeln für die Unterstützung.

Unterstützung

Eine neue Küche nach einem Umzug, ein Kühlschrank, der aus Altersgründen oder wegen eines Defekts ausfällt, ein Schreibtisch für einen Schüler: Längst nicht jeder kann in solchen Fällen eine Neuanschaffung stemmen. Bei Menschen mit dauerhafter Erwerbsminderung oder im Alter, bei Behinderung und Pflege, bei gewährtem Wohngeld, in Fällen von BAföG-Zahlung oder bei Schwerbehinderten ist das Amt für Soziales und Versorgung zuständig, dessen Leiter ist Wolfgang Huber. Für die sogenannten Langzeitarbeitlosen und deren Unterstützung ist die Kommunale Arbeitsförderung zuständig.
Zum Fall mit der Einbauküche erklärt Huber: "Bei einer Einbauküche handelt es sich um Hausrat, der im Rahmen der Sozialhilfegewährung grundsätzlich bereits über den monatlichen Regelbedarf abgedeckt ist. Dieser ist nach Regelsätzen zu gewähren. Für die mit den Regelsätzen abgegoltenen Bedarfe sind regelmäßig keine zusätzlichen einmaligen Leistungen möglich."

Erstausstattung

Im Klartext: Nur wer erstmals einen eigenen Haushalt gründet, bekommt Zuschüsse für eine notwendige Erstausstattung. "Ein Umzug in eine andere Wohnung löst deshalb grundsätzlich keinen weitergehenden sozialhilferechtlichen Bedarf aus, sodass in der Regel auch keine Ablöse übernommen werden kann oder muss", erklärt Huber die Regeln.
Es sei aber auch möglich, dass in diesem Fall der Vermieter einen Mietzuschlag erhebe. "Solange dieser Zuschlag angemessen ist, kann dieser über Darlehenszuschüsse finanziert werden", macht Huber klar, stellt aber auch fest: Das hänge vielfach von jedem Einzelfall ab. Die Bearbeitung eines Sozialhilfeantrags erfolge umfassend und schnellstmöglich. "Eine abschließende Entscheidung wird getroffen, sobald sämtliche hierzu erforderlichen Unterlagen vorliegen", macht Huber klar, dass es nicht immer zeitnahe Entscheidungen gebe.

Schadensfall

Bei Schadensfällen wie Wohnungsbrand, so Huber, könne der Hilfeempfänger wiederum unterstützt werden wie bei einer Erstaustattung. "Der Umfang der notwendigen Erstausstattung wird dabei individuell festgestellt", erklärt Huber. "Selbstverständlich richtet sich die Entscheidung über die Ausstattung nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und deren Wohnbedürfnissen", betont Huber. Grundsätzlich bestehe dabei kein Anspruch auf ein Neugerät. "Wir versuchen, die notwendige Ausstattung über den Gebrauchtwarenmarkt zu beschaffen", erklärt Huber. Dabei sei natürlich die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Das Vorgehen schließe aber die Beschaffung eines Neugerätes nicht aus.
Anders sieht der Fall aus, wenn der Kühlschrank oder jedes andere Gerät nicht mehr funktioniert. Diese Fälle seien über die Gewährung des regulären Regelsatzes abgegolten, so Huber. Nur bei berechtigter Notlage könne ausnahmsweise ein Darlehen gewährt werden. Er sagt aber auch: "Darüber, ob das sinnvoll ist, kann man trefflich streiten."

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