Klage aus der Ortenau erfolgreich
VGH kippt 2G-Regel für Einzelhandel

Foto: rek

Mannheim/Ortenau (st). Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat am Dienstag für einen weiteren Bereich die 2G-Regel außer Kraft gesetzt. Neben dem Lehrbetrieb an Hochschulen ist damit sie auch im Einzelhandel gekippt worden. Die Vorschrift für die „eingefrorene Alarmstufe II“ sei voraussichtlich rechtswidrig.

Der Antragstellerin, Betreiberin eines Schreibwarenladens in der Ortenau, sieht sich in ihrer Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Schreibwarengeschäfte seien nicht weniger wichtig als Blumengeschäfte, die die Landesregierung zur Grundversorgung rechne und die daher keinen 2G-Beschränkungen unterlägen. Das Einfrieren der Alarmstufe II sei mit den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes unvereinbar.

Das „Einfrieren der Alarmstufe II“ sei - wie der Senat bereits für Studierende entschieden hatte - voraussichtlich rechtswidrig. Eine Vorschrift, die ausdrücklich „unabhängig“ von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen normiere, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht in Einklang. Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden. Die Beschränkung des Zugangs zum Einzelhandel sei daher keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes.

Für den Einzelhandel gilt daher nach dem VGH-Beschluss die Alarmstufe mit der 3G-Regel.

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