Unterlagen müssen rechtzeitig zurück sein
Die Briefwahl macht die Stimmabgabe flexibel

Ortenau. Die Landtagswahl in Baden-Württemberg am Sonntag, 13. März, muss kein Grund sein, eine
Reise oder einen Ausflug zu verschieben, um dann seine Stimme abgeben zu
können. Wer weiß, dass er am Wahltag nicht persönlich in seinem
Wahllokal vorbeigehen kann, der hat die Möglichkeit, Briefwahl zu
beantragen. Eine Geschäftsreise oder selbst ein Krankenhausaufenthalt
sind also keine Gründe, die eine Stimmabgabe verhindern. Wichtig: Der
Wahlbrief mit der Stimme muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr im
zuständigen Wahllokal sein.

Die Beantragung eines Wahlscheins beziehungsweise von Briefwahlunterlagen kann laut Landtagswahlgesetz bis
zum zweiten Tag vor der Wahl eingereicht werden. Wahlberechtigte wenden
sich hierzu an ihre Gemeinde. Ein frühestmöglicher Zeitpunkt wird hier
nicht genannt. Wahlscheine dürfen aber nicht vor Zulassung der
Wahlvorschläge (§ 30 Abs. 1 LWG) erteilt werden (8. Februar). Die
Wahlunterlagen werden laut Landeswahlordnung auch ins Ausland versandt.
Wörtlich heißt es hier in § 20 Absatz 6: „Postsendungen sind von der
Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten
Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen
schnelleren Versendungsart, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des
Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen
will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint.
Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist
freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den
Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen
Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief bei der zuständigen Stelle
abgeben will.“

Für die Wahlunterlagen ist die jeweilige Kommune zuständig, in der der Wahlberechtigte wohnt, dorthin sendet man den
Briefwahl-Antrag. Es gibt keine zentrale Stelle. Eine Beantragung der
Briefwahl ist über das Internet dann möglich, wenn die Heimatgemeinde
(Erstwohnsitz) das anbietet. Wer in Offenburg wohnt, kann am Wahltag,
wenn er in Freiburg ist, nicht dort wählen, aber zuvor Briefwahl
beantragen. Grundsätzlich gilt: Gewählt werden kann durch persönliche
Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal oder – unter bestimmten
Voraussetzungen – mit Wahlschein durch Briefwahl beziehungsweise durch
persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises.
Wahlberechtigte können mit Wahlschein auch an einem anderen Ort oder
Wahllokal wählen, allerdings nur in dem Wahlkreis, in dem auch deren
Erstwohnsitz liegt. Wer zum Beispiel in Schutterwald seinen Erstwohnsitz
hat, könnte auch in Offenburg wählen, das wäre in diesem Fall derselbe
Wahlkreis. Die Überprüfung der Zulässigkeit der Stimmabgabe kann dann
allerdings etwas länger dauern als wie im zuständigen Wahllokal am
Erstwohnsitz.

Autor: lpb/dh

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