Neue Regelungen für den Grenzübertritt
24-Stunden-Regelung eingeschränkt

Foto: rek

Kehl (st). Mit der Neufassung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne, die seit Montag, 19. April, gilt, hat das Land die 24-Stunden-Regelung weiter deutlich eingeschränkt. Das heißt: Wer in Straßburg oder im Elsass Dienstleistungen in Anspruch nimmt, der muss sich bei seiner Rückkehr in Quarantäne begeben. Einwohnern von Straßburg und dem Elsass können umgekehrt auch keine Dienstleistungen in Kehl mehr in Anspruch nehmen.

Unter den Begriff Dienstleistungen fallen beispielsweise auch Besuche beim Arzt oder Therapeuten sowie Termine bei der Bank, dem Rechtsanwalt oder Notar. Handwerker, die auf der jeweils anderen Rheinseite Arbeiten ausführen, sollten sich vom Auftraggeber bescheinigen lassen, dass diese auch dringend notwendig sind, rät die deutsch-französische Grenzgängerberatungsstelle Infobest.

"Erschwernisse ohne Not"

Oberbürgermeister Toni Vetrano kann nicht nachvollziehen, warum die Verschärfung der 24-Stunden-Regelung notwendig ist: "Wer einen Termin beim Arzt, Anwalt oder beim Therapeuten hat, geht da doch nicht unnötigerweise hin." Diese Neuregelung „erschwert das Leben in unserem grenzüberschreitenden Raum ohne Not: Zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen bewegen sich keine Menschenmassen über den Rhein". Erleichterungen gibt es für Menschen, die vollständig gegen Corona geimpft sind: Für sie entfällt die Quarantänepflicht; die Testpflicht bleibt allerdings bestehen.

Als die 24-Stunden-Regelung im Herbst von allen an Frankreich grenzenden Bundesländern, also von Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, eingeführt wurde, wurde sie als pragmatische Lösung hochgelobt. Die 24-Stunden-Regelung erlaubte Einwohnern aus dem Elsass für maximal 24 Stunden nach Baden-Württemberg einzureisen, ohne sich in Quarantäne begeben zu müssen. Kurz vor Weihnachten schränkte die baden-württembergische Landesregierung die Regelung erstmals ein und ordnete an, dass sich bei seiner Rückkehr in Quarantäne begeben muss, wer vorwiegend zum Einkaufen oder aus touristischen Gründen über den Rhein fährt.

Wer bislang die Rheinseite wechselte, um einen Arzt, Rechtsanwalt oder Notar oder seine Bank aufzusuchen, brauchte – seit Frankreich als Hochinzidenzgebiet gilt – einen negativen PCR- oder Antigen-Test, der nicht älter war als 48 Stunden. Mit der am 19. April in Kraft getretenen Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne hat das Land die 24-Stunden-Regelung für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen außer Kraft gesetzt. Das bedeutet: Kehler, die Dienstleistungen – und darunter fallen auch medizinische oder therapeutische Behandlungen, die nicht zwingend notwendig sind – in Straßburg oder im Elsass in Anspruch nehmen, müssen bei ihrer Rückkehr in Quarantäne. Einwohner aus Straßburg und dem Elsass können damit nicht mehr nach Kehl oder in die Ortenau kommen, um Dienstleistungen zu nutzen.

Handwerkern und Unternehmen aus Kehl, die Dienstleistungen in Straßburg oder im Elsass erbringen, rät die Infobest, sich zur Sicherheit eine Bescheinigung des Auftraggebers, also ihres Kunden, auszustellen zu lassen, in der klargestellt wird, dass die Ausführung des Auftrags zwingend notwendig ist. Mitarbeitende von Handwerksbetrieben und Unternehmen unterliegen der Testpflicht, benötigen also zur Wiedereinreise einen negativen Corona-Test (PCR- oder Antigen-Test), der nicht älter als 48 Stunden ist.

Erleichterungen für Geimpfte

Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Menschen, die eine Bescheinigung vorweisen können, die bestätigt, dass ihre Impfung seit mindestens 14 Tagen abgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für Menschen, die an Corona erkrankt waren und vor mindestens 14 Tagen eine Impfdosis erhalten haben. Die Testpflicht bleibt jedoch auch für Geimpfte weiterhin bestehen.

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