Prozess am Landgericht
Millionenklage eines Klinikbetreibers

Offenburg (st). Die Klägerin, die Mediclin AG, ist eine Aktiengesellschaft und betreibt über eine Tochtergesellschaft bundesweit zahlreiche Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen, darunter auch mehrere im Ortenaukreis, und hat ihren Sitz in Offenburg. Sie nimmt vor dem Landgericht Offenburg drei ihrer – teilweise ehemaligen – Großaktionäre auf Zahlung von insgesamt 181.041.023 Euro wegen unzulässiger Dividendenzahlungen in Anspruch, so das Gericht in einer Pressemitteilung.

Es geht um über 180 Millionen Euro

Zwischen 1999 und 2001 übernahm die Klägerin insgesamt 21 Kliniken von verschiedenen Betreibergesellschaften aus dem ganzen Bundesgebiet, wobei die Klinikimmobilien im Anschluss an eine Kapitalverwaltungsgesellschaft veräußert und an das den Klinikbetrieb führende Tochterunternehmen der Klägerin zurückvermietet wurden. Die Mietverträge laufen bis 2027. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft arbeitet dabei für Rechnung eines Fonds, an dem auch die beklagten Aktionäre beteiligt sind beziehungsweise waren.

Die Klägerin sieht in den Mieteinkünften, die ihre Aktionäre über deren Fondsanteile erhalten, eine aktienrechtlich unzulässige Garantiedividende. Die Unzulässigkeit wird daraus hergeleitet, dass nach Auffassung der Klägerin die vereinbarten Mietzahlungen überhöht seien. Die Mietzahlungen seien aus heutiger Sicht nach diversen Gesundheitsreformen kaum noch zu erwirtschaften und daher existenzbedrohend. Folglich müsse die Angemessenheit der Miete für jeden Monat separat geprüft werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Kliniken Spezialimmobilien darstellten und nicht wie ein Wohnhaus mit Mietwohnungen behandelt werden könnten.

Die Beklagten gehen demgegenüber von fairen Verträgen zu fairen Konditionen aus, die so jederzeit auch mit Dritten hätten geschlossen werden können. Nach ihrer Auffassung habe es sich um ein klassisches Investment gehandelt, bei dem die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sei. Daher seien im Nachhinein grundsätzlich keine Veränderungen der Vertragsbedingungen möglich. Die seinerzeitige Angemessenheit ergebe sich aus einer Gesamtschau von Verkaufswert, Rückmietwert und übernommenem Investmentrisiko.

Erster Prozesstag: 16. November

Mit diesen und weiteren Rechtsfragen wird sich die 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg beschäftigen. Ein erster Termin zur Güteverhandlung und bei Scheitern der Güteverhandlung zugleich der Hauptverhandlung wurde festgesetzt auf Freitag, 16. November, um 10 Uhr in Saal 1 des Landgerichts. Die Kammer wird mit den Parteien den Sach- und Streitstand erörtern. Im Ergebnis wird die 4. Zivilkammer zu prüfen haben, ob die Klägerin den eingeforderten Millionenbetrag zu Recht verlangt oder nicht.

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