Wie geht es nach dem Tod von Thomas Grieser weiter?
Gemeindeordnung sorgt für alle Fälle vor

Führungslos ist die Stadtverwaltung von Oppenau ohne Bürgermeister nicht. | Foto: Foto: Stadt Oppenau
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Ortenau (dh). Für die Bewohner der Stadt Oppenau und die städtischen Mitarbeiter ist der Tod ihres Bürgermeisters Thomas Grieser ein schwerer Schlag. Wie geht es nach einem solchen Ereignis weiter in der Kommune, wenn der Leiter der Verwaltung und der Vorsitzende des Gemeinderates nicht mehr da ist? Der Oppenauer Gemeinderat hat den Weg für die Wahl zum Bürgermeister bereits geebnet. "Bis es einen neuen Bürgermeister gibt, sind seine Stellvertreter in der Pflicht", sagt Andreas Huber, Hauptamtsleiter in Oppenau, auf Anfrage.

Die Rechtsgrundlage schafft die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg. "Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit, etwa durch Tod, wie im Falle von Bürgermeister Thomas Grieser, ist die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen", sagt Reinhard Lebfromm, stellvertretender Amtsleiter beim Kommunalamt des Landratsamtes des Ortenaukreises. Der Gemeinderat der Stadt Oppenau hat den Termin für die Bürgermeisterwahl auf den 29. Oktober, für einen zweiten Wahlgang auf den 12. November, festgelegt. "Die Stellenausschreibung wird am 25. August im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht. Der erste Tag für eine Bewerbung ist der Tag danach, der 26. August. Die Einreichungsfrist endet am 2. Oktober", so Andreas Huber. "Wir Verwaltungsmitarbeiter sind jetzt besonders gefordert, es ist aber alles klar geregelt. Die Amtsgeschäfte des Bürgermeisters übernimmt sein erster Stellvertreter Dr. Jörg Peter. Ist dieser verhindert, beispielsweise durch Urlaub, dann übernimmt der zweite stellvertretende Bürgermeister, das ist Gerhard Rauscher", erklärt Huber das Vorgehen bei Städten oder Gemeinden ohne Beigeordnete. "Soweit ein Vertretungsfall gegeben ist, das können auch Urlaub oder Krankheit sein, ist die Vertretungsmacht des Stellvertreters unbeschränkt und unbeschränkbar. Der Bürgermeisterstellvertreter kann für die Gemeinde verbindliche Willenserklärungen abgeben und handelt im selben Rahmen wie der Bürgermeister", so Reinhard Lebfromm. Könnten die ehrenamtlichen Bürgermeisterstellvertreter alle ihr Amt nicht ausführen, so sei in der Gemeindeordnung des Landes entsprechend vorgesorgt: "Der Gemeinderat muss dann sofort weitere Bürgermeisterstellvertreter wählen. Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Gemeinderats die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr."

Bei großen Kreisstädten, die neben einem Oberbürgermeister Beigeordnete haben, ist die Sachlage anders. "Die hauptamtlichen Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister nicht nur im Verhinderungsfall, sondern ständig in ihren Geschäftskreisen. Die allgemeine Stellvertretung des Ersten Beigeordneten ist nicht davon abhängig, dass der Bürgermeister tatsächlich, durch Krankheit und Urlaub, oder rechtlich, wie durch Befangenheit, verhindert ist, sondern sie steht ihm ständig zu. Dieses Recht kann ihm nicht entzogen werden, auch nicht im Wege der Änderung der Geschäftsverteilung", teilt das Regierungspräsidum Freiburg als zuständige übergeordnete Behörde auf Anfrage mit. Einen Sonderfall habe es allerdings in der Stadt Kehl während der Zeit, in der Günther Petry Oberbürgermeister war, gegeben. Die damalige Beigeordnete konnte ihr Amt auch nicht ausführen. "Die Vertretung wurde während der Abwesenheit von Günther Petry durch den vom Gemeinderat bestellten Stellvertreter wahrgenommen", so ein Sprecher des Regierungspräsidiums.

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