Sondernutzungen erlauben nicht alles
Gestaltungsrichtlinien für Innenstädte

Straßencafés, Werbeaufsteller und Warenauslagen müssen genehmigt werden. | Foto: ds
  • Straßencafés, Werbeaufsteller und Warenauslagen müssen genehmigt werden.
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Ortenau (ds/gro). Nicht jeder Gehweg in den Innenstädten steht ausschließlich Fußgängern zur Verfügung: Geschäfte nutzen die freien Flächen, um ihre Waren zu präsentieren, Aufsteller weisen auf Sonderangebote im Einzelhandel hin oder Tische und Stühle der Straßencafés laden ein, sich niederzulassen. Doch längst nicht alles ist tatsächlich auch erlaubt – was genau und in welchem Umfang auf den Gehwegen und in der Fußgängerzone stehen darf, regeln die Kommunen.

Altstadtsatzung in Ettenheim

So gibt es beispielsweise in Ettenheim bereits seit 1977 eine Ortsbausatzung für den denkmalgeschützten Altstadtbereich. 2011 wurde diese komplett überarbeit. Neben der Gestaltung der Gebäude regelt die Satzung unter anderem auch, wie der öffentliche Straßenraum genutzt werden darf. "Insbesondere im engen Altstadtbereich ist die Verwaltung bestrebt, eine Balance zwischen den gegensätzlichen Interessen der Straßennutzer und der Geschäftsinhaber zu erreichen. Hier setzt die Verwaltung insbesondere auf gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt", erklärt Markus Schoor vom Stadtbauamt auf Anfrage. Die Einhaltung der Vorgaben sowie auch die Beantragung von erlaubnispflichtigen Sondernutzungen werden von der Verwaltung und dem Gemeindevollzugsdienst überwacht. Eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis 500 Euro geahndet werden. "Nicht genehmigungsfähige Sondernutzungen werden nach erfolglosen Gesprächen mit Mitteln des Verwaltungszwangs, insbesondere mit Zwangsgeldern, unterbunden", erläutert Schoor.

Richtlinien in Lahr

Vor Erlass der Sondernutzungsrichtlinien im Jahr 2013 gab es in Lahr massive Beschwerden über zu viele und zu großflächige Sondernutzungen vor allem auf dem Seitenstreifen der Marktstraße. "Durch den Erlass der Richtlinien wurden Einschränkungen getroffen, seither sind auch die Beschwerden deutlich zurückgegangen", resümiert Lucia Vogt von der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Sondernutzungsrichtlinien gelten grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet. Für den Innenstadtring im Bereich zwischen Turm- und Bergstraße, Gärtnerstraße, Bundesstraße und Goethestraße sind jedoch erweiterte Vorgaben mit aufgenommen worden, wie beispielsweise die Gestaltung der Möblierung von Straßencafés oder eine generelle Beschränkung der Sondernutzungsfläche. Zwischen zehn und 30 Euro pro Quadratmeter und Jahr muss beispielsweise ein Gastronomiebetrieb bezahlen, wenn er im Außenbereich Tische und Stühle aufstellt, Warenständer schlagen mit 20 bis 80 Euro pro Quadratmeter jährlich zu Buche. Die Einhaltung der Vorgaben überwacht der Kommunale Ordnungsdienst. "Die Höhe des Bußgelds hängt vom Ausmaß des konkreten Verstoßes ab", so Lucia Vogt.

Vorgaben in Offenburg

In Offenburg hatten Gestaltungsvorgaben in jüngster Vergangenheit für Unmut gesorgt. "Der Gemeinderat wird sich voraussichtlich im zweiten Halbjahr wieder mit dem Gestaltungshandbuch Innenstadt und den Überarbeitungen der Werbeanlagensatzung, Stadtbildsatzung sowie der Sondernutzungsrichtlinie befassen", erklärt Wolfgang Reinbold von der Pressestelle der Stadt. So lange gilt die Regelung, die zuletzt Anfang der 2000er-Jahre überarbeitet wurde. In Offenburg kostet etwa eine Angebotstafel 153 Euro im Jahr, die Sondernutzungsgebühr für ein Straßencafé beträgt zwischen 16 und 26 Euro pro Quadratmeter und Jahr.

In Oberkirch, wo seit der Umgestaltung der Innenstadt eine überarbeitete Sondernutzungssatzung mit Gestaltungsleitfaden existiert, werden sogar Beschaffenheit, Farbgebung und Maße von im öffentlichen Verkehrsraum genutztem Mobiliar geregelt.

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